Bilanzierung - Ausgewählte Erleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften
Kleinstbetriebe als Kapitalgesellschaft wie in der Rechtsform einer GmbH, aber auch die Unternehmergesellschaft mit beschränkter Haftung, AG oder als KG auf Aktien sowie die Personenhandelsgesellschaft ohne voll haftende natürliche Personen - z.B. die GmbH & Co KG - unterliegen umfangreichen Vorgaben für die Rechnungslegung, während Einzelkaufleute bereits mit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) von der Pflicht zur Buchführung und zur Aufstellung von Jahresabschlüssen befreit wurden. Durch die EU-Micro-Richtlinie sind nun auch Entlastung bei Kleinst-Kapitalgesellschaften möglich, sofern es sich nicht um Genossenschaften handelt (§ 336 Abs. 2 HGB n.F.).
Kapitalgesellschaften mit geringer Größe werden nun für Abschlussstichtage nach dem 30.12.2012 von einigen genau bezeichneten Anforderungen befreit. Der Umfang der Daten im Jahresabschluss wird reduziert. Zudem muss die Bilanz nicht mehr automatisch im Bundesanzeiger veröffentlicht, sondern nur hinterlegt und dann auf Anfrage Dritter zur Verfügung gestellt werden. Das BMJ schätzt eine Kostenersparnis von insgesamt 35 Millionen EUR im Jahr für die Wirtschaft. Das ist eher bescheiden, da es bei vielen EU-rechtlichen Rechnungslegungsvorgaben bleibt und etwa eine kleine GmbH auch in Zukunft nicht auf eine Buchhaltung verzichten kann. Begünstigt werden über das Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz in Deutschland rund 500.000 Kapitalgesellschaften. Diese dürfen an zwei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen zwei der drei nachfolgenden Merkmale in § 267 Abs. 4 HGB nicht überschreiten:
- Umsatzerlöse bis 700.000 EUR,
- Bilanzsumme bis 350.000 EUR sowie
- durchschnittliche Zahl beschäftigter Arbeitnehmer bis zehn.
Kleinst-Unternehmen können im Bereich der Rechnungslegung und Offenlegung auf die Erstellung eines Anhangs zur Bilanz vollständig verzichten, wenn sie bestimmte Angaben unter der Bilanz ausweisen. Insgesamt kommt es zur Einräumung weiterer Optionen, die zur Verringerung der Darstellungstiefe im Jahresabschluss führen, etwa ein vereinfachtes Gliederungsschemata, einfachere Ausweise beim Anlagevermögen sowie der Wegfall der Verpflichtung zum Ausweis der Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktiv- sowie Passivseite (§ 266 Abs. 1 HGB n.F.). Zudem erfolgt eine Befreiung von der Pflicht zur Erstellung eines Anhangs, allerdings nur unter den bestimmten Voraussetzungen des § 264 Abs. 1 HGB n.F.
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