Einkommensteuer und Körperschaftsteuer: Bei der Wahl der Gesellschaftsform sollten auch die Steuerbelastungen im Falle der Insolvenz bedacht werden
In den letzten Jahren hat sich die Zahl der insolventen Betriebe, drastisch erhöht. Dadurch ist ein Nachteil der bilanzierenden Einzelunternehmen und Personengesellschaften offenkundig geworden, der bei der Unternehmensgründung oft zu wenig bedacht wird. Denn bei bilanzierenden Einzelunternehmen und Personengesellschaften entstehen anlässlich der Liquidation oft hohe steuerliche Gewinne, weil das negative Kapitalkonto wegfällt. Zur Zahlung der Steuern, die aufgrund dieser Gewinne festgesetzt werden, und zur Bezahlung der Berater, die bei einem Streit mit dem Finanzamt helfen könnten, sind dann aber im Regelfall keine Mittel mehr vorhanden. Deshalb entstehen für die Steuerpflichtigen bei der Insolvenz einer Einzelfirma oder Personengesellschaft oft besondere Härten.
Ganz anders stellt sich die Situation bei einer GmbH dar. Denn bei der Liquidation einer GmbH entsteht bei den Gesellschaftern im Regelfall ein steuerlicher Verlust in Höhe der Differenz zwischen dem Liquidationserlös und den Anschaffungskosten für den Gesellschaftsanteil. Dieser Verlust mindert im Liquidationsjahr die Einkommensteuer, so dass eine GmbH im Regelfall ohne zusätzliche persönliche Steuerbelastungen aufgelöst werden kann, wenn sich die Geschäfte wider Erwarten negativ entwickeln.
Bei der Wahl der Rechtsform i.V.m. der Gründung eines Unternehmens sollte mit dem Gründer also auch besprochen werden, welche steuerlichen und zivilrechtlichen Folgen bei einer Insolvenz entstehen können.
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