ErbStG, EStG - Urteile zu Stiftungen
Vier Entscheidungen beschäftigen sich mit erbschaft- und einkommensteuerlichen Fragen zu einer Stiftung in Hinsicht auf die Zuwendungen, die Auflösung, die Leistungen an Begünstigte sowie Zustiftungen. Nachfolgend die Eckpunkte der einzelnen Urteile.
Steuerklasse bei Auflösung einer Familienstiftung
Bei Auflösung einer von mehreren Personen errichteten Familienstiftung ist bei der Steuerberechnung für die Bestimmung der Steuerklasse auf das jeweilige Verhältnis des Bezugsberechtigten zu den Stiftern abzustellen. Dieses Urteil des BFH hat insbesondere dann praktische Bedeutung, wenn das Vermögen anschließend auf die Kinder, Enkel oder andere Angehörige der ehemaligen Stifter übergeht - unabhängig vom Rechtstand bis 2008 oder ab 2009. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG gilt als Schenkung, was bei Aufhebung einer Stiftung erworben wird. Zuwendender ist dabei die Stiftung, weil durch ihre Liquidation die ehemalige Gründung nicht rückgängig gemacht wird.
Für die Steuerberechnung gilt gemäß § 15 Abs. 2 S. 2 hinsichtlich der Steuerklasse der Schenker als Stifter. Ohne diese Regelung wäre stets die ungünstigste Steuerklasse III anzuwenden. Dies wird verhindert, indem auf das persönliche Verhältnis des Begünstigten als Destinatär zum Stifter verwiesen wird. Die Vorschrift beschränkt sich auf die Bestimmung der Steuerklasse für den gesamten Erwerb, auch wenn eine von mehreren Personen errichtete Stiftung aufgelöst wird. Entgegen der Vorinstanz und Stimmen in der Literatur ist keine Aufteilung des Erwerbs entsprechend der Herkunft des Stiftungsvermögens vorzunehmen. Auch bei mehreren Stiftern liegt nur eine einheitliche Zuwendung der Stiftung vor.
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