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  • · Nachricht · § 32d EStG

    Keine Anwendung von § 32d EStG auf mittelbare Beteiligungen

    | Eine lediglich mittelbare Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Anwendung von § 32d EStG . |

     

    Sachverhalt

    Streitig war, ob Refinanzierungszinsen nach dem Ausfall der mit den Refinanzierungsdarlehen finanzierten Kredite des Steuerpflichtigen an eine GmbH Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen darstellen und ob der Ausfall der an die GmbH ausgereichten Darlehen zu einem entsprechend hohen Verlust führt.

     

    Entscheidung

    Das FG verneinte die für einen Werbungskostenabzug erforderliche Beteiligung zu mindestens 10 % an der Kapitalgesellschaft (§ 32d Abs. 2 Nr. 1b EStG), da eine lediglich mittelbare Beteiligung an der Darlehensschuldnerin für die Anwendung der vorgenannten Vorschrift nicht ausreicht.

     

    Denn derjenige, der an einer anderen Gesellschaft lediglich eine mittelbare Beteiligung hält, ist an dieser Gesellschaft tatsächlich überhaupt nicht beteiligt. Die Berücksichtigung einer mittelbaren Beteiligung würde auch zu einer Vermehrung der Beteiligungsverhältnisse führen. Denn sind an einer Kapitalgesellschaft beispielsweise zehn Gesellschaften zu jeweils 10 % beteiligt und halten an diesen unmittelbaren Beteiligungsgesellschaften jeweils zehn Personen Anteile i. H. v. 10 %, würden die Beteiligungsverhältnisse im Sinne des § 32d Abs. 2 Nr. 1b S. 1 EStG von 10 auf 100 vermehrt. Dass der Gesetzgeber eine solche Vermehrung in § 32d Abs. 2 Nr. 1b S. 1 EStG berücksichtigt haben wollte, ist ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung nicht erkennbar.

     

    Auch der Ausfall der Darlehen führte weder zu berücksichtigungsfähigen Werbungskosten noch zu einem Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen.

     

    Nach der zu § 20 EStG in der vor dem Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 (mit dem die Abgeltungsteuer eingeführt wurde) geltenden Fassung ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung steht ein Verlust des Darlehenskapitals nicht in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Einkünften nach § 20 EStG. An dieser Wertung hat sich durch die Einführung des § 20 Abs. 2 Nr. 7 EStG ab 2009 nichts geändert.

     

    Nach dieser Vorschrift gehört zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch der Gewinn aus der Veräußerung von sonstigen Kapitalforderungen jeder Art im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Gemäß § 20 Abs. 2 S. 2 EStG gilt als Veräußerung auch die Einlösung, Rückzahlung, Abtretung oder verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft. Der Ausfall einer Darlehensforderung erfüllt keines der vorgenannten Tatbestandsmerkmale. Insbesondere handelt es sich bei einem Forderungsausfall nicht um eine Veräußerung im Sinne des § 20 Abs. 2 Nr. 7 EStG.

     

    PRAXISHINWEIS | Die Revisionszulassung erfolgte wegen des bereits anhängigen Revisionsverfahrens (Az. VIII R 27/15) hinsichtlich der Frage, ob eine mittelbare Beteiligung im Rahmen des § 32 d EStG anzuerkennen ist, und wegen des unter dem Az. VIII R 13/15 anhängigen Revisionsverfahrens hinsichtlich des Totalausfalls einer privaten Darlehensforderung.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 44833541