· Fachbeitrag · § 7 EStG
Unternehmer kann keine AfA für ein Gebäude der Ehefrau geltend machen
| Nutzt der Steuerpflichtige ein Grundstück oder Grundstücksteil zu betrieblichen Zwecken, das im Eigentum seines Ehegatten steht, ist er zum Abzug der Gebäude-AfA nur dann berechtigt, wenn er die Anschaffungs- oder Herstellungskosten getragen hat. |
Sachverhalt
Im Streitfall erwarben Eheleute gemeinschaftlich ein bebautes Grundstück. Zur Finanzierung des Objekts schloss die Ehefrau Darlehensverträge mit einer Sparkasse ab, für deren Erfüllung sich der Ehemann verbürgte und ein Grundstück belastete. Die Zins- und Tilgungsleistungen für das Darlehen erfolgten von einem gemeinsamen Bankkonto der Eheleute, das als Oder-Konto (Gemeinschaftskonto mit Einzelverfügungsbefugnis) geführt wurde. Zahlungen auf dieses Konto erfolgten im Wesentlichen aus den Einnahmen des Ehemannes aus seiner selbstständigen Arbeit.
Nach Erwerb des Grundstücks teilten die Eheleute das Anwesen in Wohnungseigentum auf. Das Erdgeschoss stand danach im Alleineigentum der Ehefrau, das diese ihrem Ehemann zur betrieblichen Nutzung überließ. Nachdem zunächst gegenüber dem FA erfolglos versucht wurde, die steuerliche Anerkennung eines Mietverhältnisses zwischen Ehefrau und Ehemann geltend zu machen, ging der vor dem BFH ausgetragene Streit letztlich darum, ob der Ehemann die auf die betrieblich genutzten Räume entfallende anteilige AfA sowie die anteiligen Schuldzinsen als Betriebsausgaben geltend machen kann.
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