· Fachbeitrag · § 9 EStG
Doppelte Haushaltsführung: Welche Entfernung zwischen Wohnung und Beschäftigungsort wird noch akzeptiert?
| Ein Arbeitnehmer unterhält nach Auffassung des FG Münster am „Beschäftigungsort“ keine Wohnung, wenn diese Zweitwohnung ca. 170 km von seiner Tätigkeitsstätte entfernt liegt. |
Hintergrund
Zwar ist der Begriff des Beschäftigungsorts weit auszulegen. Darunter ist nicht nur dieselbe politische Gemeinde zu verstehen. Er erfasst auch die Umgebung der politischen Gemeinde, in der sich seine Arbeitsstätte befindet, und von der aus der Arbeitnehmer zur Arbeitsstätte fährt. Ist die Errichtung des Zweithaushalts am Beschäftigungsort beruflich veranlasst, weil der Arbeitnehmer den Zweithaushalt unterhält, um von dort aus seinen Arbeitsplatz aufsuchen zu können, dann wohnt der Arbeitnehmer in einer Wohnung am Beschäftigungsort, wenn er von dort aus ungeachtet von Gemeinde- oder Landesgrenzen seine Arbeitsstätte täglich aufsuchen kann. Das erfordert, dass die Wohnung am Beschäftigungsort in einem Bereich liegt, von dem aus der Arbeitnehmer üblicherweise täglich zu diesem Ort fahren kann.
Entscheidung
Eine Wohnung liegt laut Urteil des FG Münster nicht in einem Bereich, von dem aus der Arbeitnehmer üblicherweise täglich zu diesem Ort fahren kann, wenn die Wohnung 170 km von der Arbeitsstätte entfernt ist. Bei einer solchen Entfernung kann selbst bei großzügiger Betrachtung nicht davon gesprochen werden, dass die Wohnung noch zur „Umgebung“ des Orts der Tätigkeitsstätte gehört.
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