· Fachbeitrag · § 10 EStG
Rechtsbindungswillen bei Versorgungsverträgen
Wiederkehrende Leistungen im Zusammenhang mit einer Vermögensübertragung können, sofern es sich um Versorgungsleistungen i. S. v. § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG (früher: § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG) handelt, als Sonderausgaben abziehbar sein. Der Gesetzgeber hat die Abzugsvoraussetzungen für nach dem 31.12.2007 abgeschlossene Übertragungsverträge insoweit verschärft, als nur noch Betriebsvermögen und bestimmte GmbH-Anteile begünstigt übertragen werden können. Vor dem 1.1.2008 abgeschlossene Übertragungsverträge (z. B. im Zusammenhang mit der Übertragung von vermieteten Grundstücken des Privatvermögens) berechtigen jedoch auch nach dem 31.12.2007 weiterhin zeitlich unbegrenzt zum Sonderausgabenabzug im bisherigen Umfang. |
Hintergrund
Ein Sonderausgabenabzug kommt jedoch sowohl nach altem als auch nach neuem Recht nur in Betracht, wenn die Leistungen wie im Übergabevertrag vereinbart erbracht werden. Da sich im Laufe der Zeit häufig Veränderungen ergeben, reagieren die Vertragsparteien hierauf nicht selten durch Abänderung der vereinbarten Leistungen. Dies kann jedoch den weiteren Sonderausgabenabzug der wiederkehrenden Leistungen unwiderruflich gefährden, sofern nicht bestimmte Formerfordernisse beachtet werden. Entsprechendes gilt, wenn im Übertragungsvertrag vereinbarte Anpassungen der Versorgungsleistungen nicht vollzogen werden.
Entscheidung
Das FG Niedersachsen hat hierzu nun mit Urteil vom 27.11.2024, 9 K 10007/22 entschieden, dass der Sonderausgabenabzug in folgenden Fällen nicht gefährdet wird:
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