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  • · Nachricht · § 22 EStG

    Kapitalabfindung als Abfindung für eine auf steuerfreien Beiträgen der Arbeitgeberin beruhende Betriebsrentenanwartschaft

    | Hat die Steuerpflichtige im Zuge der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses mit Zustimmung ihrer Arbeitgeberin die Kapitalabfindung ihrer ausschließlich auf steuerfreien Beitragsleistungen der Arbeitgeberin beruhenden Anwartschaften auf Zahlung einer Betriebsrente beantragt und handelt es ausweislich der von der Arbeitgeberin elektronisch übermittelten Leistungsbezugsmitteilung bei den Zahlungen in voller Höhe um Einkünfte i. S. v. § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG , so fallen auch die in der Kapitalabfindung enthaltenen, als „garantierte Überschussbeteiligung“ bezeichneten Geldbeträge unter § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG als „lex specialis“ und damit nicht in den Anwendungsbereich der Abgeltungssteuer für Kapitaleinkünfte i. S. v. § 20 EStG , wenn sie mithilfe der zugunsten der Steuerpflichtigen bei der Pensionskasse eingezahlten monatlichen Beiträge erzielt worden sind. |

     

    Sachverhalt

    Streitig war, ob Einkünfte der Steuerpflichtigen aufgrund Zahlungen einer Pensionskasse als außerordentliche Einkünfte auf Antrag gemäß § 34 Abs. 1 EStG ermäßigt zu besteuern sind.

     

    Entscheidung

    Das FG entschied, dass die Einmalzahlung der Pensionskasse nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG steuerbar und nicht nach § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 EStG ermäßigt zu besteuern war. Denn es handelte sich um Leistungen aus einem Pensionsfonds, die nicht unter die Steuerbegünstigung nach § 22 Nr. 5 Satz 2 EStG fallen. Auch die in der Leistungsbezugsmitteilung als „garantierte Überschussbeteiligung“ bezeichneten Geldbeträge fallen unter § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG als „lex specialis“ und damit nicht in den Anwendungsbereich der Abgeltungssteuer für Kapitaleinkünfte i. S. v. § 20 EStG, weil sie unstreitig mithilfe der zugunsten der Steuerpflichtigen bei der Pensionskasse eingezahlten monatlichen Beiträge erzielt worden sind.

     

    Darüber hinaus waren die Kapitalauszahlungen auch nicht als außerordentliche Einkünfte in Gestalt einer Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten gemäß § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 EStG ermäßigt zu besteuern. Denn es fehlte an der „Außerordentlichkeit“ der Einkünfte. Dieses Erfordernis wird sowohl vom Wortlaut des § 34 Abs. 1 EStG als auch von dem des Einleitungssatzes des § 34 Abs. 2 EStG vorausgesetzt. Es dient der Einschränkung des eher weit geratenen Wortlauts des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG. Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten sind nur dann außerordentlich, wenn die Zusammenballung der Einkünfte nicht dem vertragsgemäßen oder typischen Ablauf der jeweiligen Einkünfteerzielung entspricht.

     

    Im Streitfall war die Geltendmachung der Kapitalabfindung durch die Steuerpflichtige jedoch „vertragsgemäß“. Die Kapitalabfindung stellte auch keinen atypischen Verlauf in Bezug auf die jeweilige Einkünfteerzielung dar. Das der Steuerpflichtigen von Anfang an eingeräumte Kapitalwahlrecht war weder eng begrenzt noch auslaufend gewesen und konnte daher nicht als Ausnahmeregelung angesehen werden.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 46173545

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