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  • · Fachbeitrag · § 32 EStG

    Erkrankung des Kindes vor Beginn der Berufsausbildung

    | Eine Absichtserklärung des Kindes, sich unmittelbar nach Wegfall der Hinderungsgründe (Krankheit) um eine Berufsausbildung zu bemühen, kann auch für Monate vor Eingang der Erklärung bei der Familienkasse anzuerkennen sein. |

     

    Grundsatz

    Gemäß § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c EStG wird ein Kind berücksichtigt, wenn es eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen kann. Für die Berücksichtigung als Kind ohne Ausbildungsplatz i. S. v. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c EStG ist es erforderlich, dass es dem Kind trotz ernsthafter Bemühungen nicht gelungen ist, eine Berufsausbildung zu beginnen oder fortzusetzen. Neben diesem objektiven Tatbestandsmerkmal erfordert die Regelung des § 32 Abs. 4 Nr. 2 c EStG für die Gewährung von Kindergeld darüber hinaus als subjektives Tatbestandsmerkmal, dass das Kind ausbildungswillig ist. Ausbildungswillig in diesem Sinne sind Kinder, wenn sie für den frühestmöglichen Zeitpunkt eine Berufsausbildung anstreben.

     

    Sachverhalt und Entscheidung

    Eine Berücksichtigung ist aber auch dann möglich, wenn das Kind ‒ wie im Streitfall ‒ infolge einer Erkrankung daran gehindert ist, sich um eine Berufsausbildung zu bemühen, aber ausbildungswillig ist.

     

    Im Streitfall hatte das Kind des Anspruchsberechtigten seine Ausbildung krankheitsbedingt nicht fortführen können und sich anschließend nicht um einen (neuen) Ausbildungsplatz bemüht.

     

    Der Anspruchsberechtigte hatte durch ärztliche Atteste nachgewiesen, dass das Kind im Streitzeitraum aufgrund der Erkrankung nicht in der Lage war, sich um eine Ausbildung zu bemühen bzw. eine Ausbildung zu beginnen. Darüber hinaus hatte das Kind im März 2019 der Familienkasse eine Erklärung vorgelegt, wonach es beabsichtige, zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Wegfall der Hinderungsgründe/Krankheit eine Ausbildung zu beginnen. Mit einer im Klageverfahren nachgereichten Erklärung vom 29.11.2019 wurde diese dahingehend präzisiert, dass seit Beginn der Erkrankung am 1.10.2018 diese Absicht vorgelegen habe.

     

    Hieraus war für das FG erkennbar, dass das Kind auch ausbildungswillig, allerdings aufgrund der Erkrankung im streitigen Zeitraum nicht in der Lage war, eine Ausbildung zu beginnen. Bis zur Erkrankung war das Kind „in Ausbildung“, also ausbildungswillig. Die Erklärung vom März 2019 sowie die im Klageverfahren eingereichte Erklärung machte die fortbestehende Ausbildungswilligkeit im Streitzeitraum deutlich.

     

    Für die streitigen Monate verwies die Familienkasse auf ihre Dienstanweisung, aus der sich ergibt, dass Erklärungen, die eine Absicht glaubhaft machen sollen, erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der schriftlichen Erklärung bei der Familienkasse wirken. Da diese Erklärung erst im März 2019 bei der Familienkasse einging, beruft sie sich darauf, auch erst ab diesem Zeitpunkt Kindergeld bewilligen zu können.

     

    Dies sieht das FG jedoch anders und gab der Klage statt. Entscheidend ist danach, ob das Kind in den Monaten, für die das Kindergeld begehrt wird, ausbildungswillig war. Aufgrund der vorgelegten Erklärungen vom 25.3.2019 und 29.11.2019 und mangels gegenteiliger Anhaltspunkte war das FG von der fortbestehenden Ausbildungswilligkeit des Kindes im Streitzeitraum überzeugt.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 47268211

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