· Fachbeitrag · § 32c EStG
Zur Verfassungsmäßigkeit der Tarifermäßigung von § 32c EStG für Einkünfte aus LuF
Das FG Niedersachsen hält die Tarifermäßigung nach § 32c EStG für Land- und Forstwirte für verfassungswidrig. |
Hintergrund
Gemäß § 32c Abs. 1 Satz 1 EStG wird für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft auf Antrag eine sog. Tarifermäßigung nach Satz 2 der Vorschrift gewährt. Konkret wird bezogen auf einen Betrachtungszeitraum von drei Jahren eine Vergleichsberechnung vorgeschrieben.
Es wird ‒ jeweils bezogen auf die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft ‒ der Anteil an der tatsächlichen tariflichen Einkommensteuer verglichen mit einem Anteil an einer fiktiv zu berechnenden tariflichen Einkommensteuer. Die fiktive tarifliche Einkommensteuer wird dabei anhand der durchschnittlich im Betrachtungszeitraum erzielten Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft ermittelt (§ 32c Abs. 2 Satz 2, Abs. 2 Sätze 2 bis 3 EStG).
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