· Fachbeitrag · § 4 EStG
Einwurf von Grundstücken des Privat- und Betriebsvermögens in ein Umlegungsverfahren
Die Betriebsvermögenseigenschaft eines in das Umlegungsverfahren eingeworfenen Grundstücks setzt sich nur insoweit an dem zugeteilten Grundstück fort, als dieses in Erfüllung des Sollanspruchs gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 BauGB zugeteilt wird. Werden Grundstücke des Privat- und des Betriebsvermögens in das Umlegungsverfahren eingeworfen, sind die zugeteilten Surrogationsgrundstücke entsprechend dem Flächen- oder Wertverhältnis dem Privat- und Betriebsvermögen zuzuordnen. Voraussetzung ist, dass diese den eingeworfenen Grundstücken nicht individuell zugeordnet werden können. Insoweit wird der Einheitlichkeitsgrundsatz ausnahmsweise durchbrochen. |
Hintergrund
Bei der Umlegung geht es darum, dass zur Erschließung oder Neugestaltung von Grundstücken bebaute und unbebaute Grundstücke dergestalt neu angeordnet werden, dass nach „Lage, Form und Größe für die bauliche Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke“ entstehen.
Sachverhalt
Die unentgeltliche Übertragung eines ruhenden Verpachtungsbetriebs auf die Steuerpflichtige führte im Streitfall nicht dazu, dass zuvor entnommene und im Privatvermögen gehaltene Flurstücke (Sonder-)Betriebsvermögen der Steuerpflichtigen, einer GbR, wurden. Insbesondere war die Übertragung der Flurstücke seinerzeit nicht auf die Gesellschafter der Steuerpflichtigen erfolgt. Daher hätte es einer entsprechenden unmissverständlichen Einlage durch die Gesellschafter in das (Sonder-)Betriebsvermögen der Steuerpflichtigen bedurft, was jedoch im Streitfall nicht feststellbar war.
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