· Fachbeitrag · § 62 EStG
Kindergeldanspruch für Spätaussiedler bereits ab Zeitpunkt der Einreise
Spätaussiedler, denen diese Eigenschaft gemäß § 15 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) durch das Bundesverwaltungsamt bescheinigt wird, erfüllen bereits ab dem Zeitpunkt ihrer Einreise nach Deutschland, mit der sie in Deutschland einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen, und nicht erst ab dem Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 BVFG die Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 und können bereits ab dem Zeitpunkt der Einreise einen Kindergeldanspruch haben. |
Grundsatz
Deutsche Staatsangehörige und Statusdeutsche unterfallen mit Blick auf die Kindergeldberechtigung gleichermaßen § 62 Abs. 1 EStG.
Sachverhalt
Die Anspruchsberechtigte war als Spätaussiedlerin im Zeitraum ab ihrer Einreise und Aufenthaltsnahme bis zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit gemäß § 7 StAG durch Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 BVFG Statusdeutsche i. S. d. § 116 Abs. 1 GG.
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