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  • · Fachbeitrag · § 9 EStG

    FG Hessen entscheidet über die erste Tätigkeitsstätte eines Zeitsoldaten

    | Die Frage, ob ein Zeitsoldat mit achtjähriger Verpflichtung eine erste Tätigkeitsstätte im Sinne von § 9 Abs. 4 EStG hat, musste das hessische Finanzgericht aktuell entscheiden. Dabei geht es in der Hauptsache darum, ob es sich nicht alternativ um eine steuergünstigere Auswärtstätigkeit handelt. In diesem Fall würden die Aufwendungen für die täglichen Fahrten von der Wohnung zum Ort der Tätigkeit nach Reisekostengrundsätzen berücksichtigt. Das Finanzgericht urteilte im Streitfall jedoch dahingehend, dass der Bundeswehrstützpunkt eines Zeitsoldaten als seine erste Tätigkeitsstätte angesehen wird. Der Steuerpflichtige gab sich mit diesem Urteil jedoch nicht zufrieden, sodass nunmehr der BFH prüfen muss. |

     

    Sachverhalt

    Der Zeitsoldat hielt den Bundeswehrstützpunkt nicht für seine erste Tätigkeitsstätte. Er machte deshalb für Fahrten zwischen diesem und seiner Wohnung statt der Pendlerpauschale höhere Fahrtkosten nach Reisekostengrundsätzen geltend.

     

    Entscheidung

    Das FG Hessen hat den höheren Werbungskostenabzug abgelehnt. Für die Begründung einer ersten Tätigkeitsstätte sei entscheidend, dass bereits die Einplanungsentscheidung der Bundeswehr eine Bestimmung des Stützpunktes vornimmt, dem der Soldat während seiner Tätigkeit dauerhaft zugeordnet ist. Unerheblich sei hingegen, dass der Zeitsoldat zum Beginn seiner Tätigkeit eine Eignungsübung an einem anderen Standort ableisten musste und die Versetzungsverfügung zum in Rede stehenden Stützpunkt der Anschlussverwendung eine „voraussichtliche Verwendungsdauer“ von 37 Monaten vorsah. Denn diese sei nicht als zeitliche Befristung, sondern lediglich als Verweis auf die Versetzungsbefugnis der Bundeswehr zu verstehen.

     

    Beachten Sie | Das FG hat die Revision zugelassen, weil die rechtlichen Kriterien für eine dauerhafte Zuordnungsentscheidung noch nicht durch die BFH-Rechtsprechung konkretisiert sind, hier also die Rechtssache mit Blick auf die Angabe einer voraussichtlichen Verwendungsdauer in einer Versetzungsverfügung grundsätzliche Bedeutung hat.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 47496640