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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Einspruch gegen Energiepreispauschale (EPP)

    Im Rahmen der Energiepreispauschale für Arbeitnehmer und Rentner gibt es immer wieder Zweifelsfragen, die in einem Einspruchsverfahren enden. Einer Verfügung sind zu zwei Themen interessante Hinweis zu entnehmen.

     
    • Härteausgleich: Die Anwendung des Härteausgleichs nach § 46 Abs. 3 EStG kommt nicht in Betracht, wenn die EPP durch den Arbeitgeber ausbezahlt wurde und dem Steuerabzug unterlegen hat.

     

    • Fiktive unbeschränkte Steuerpflicht: Es gehen vermehrt Einsprüche ein, bei denen nach § 1 Abs. 3 EStG fiktiv unbeschränkt Steuerpflichtige die Auszahlung der EPP durch das Finanzamt begehren. Diese Einsprüche werden als unbegründet zurückgewiesen, weil nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes (siehe § 113 EStG) nur unbeschränkt Steuerpflichtige nach § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG in den Genuss der EPP kommen sollen.

     

    Beachten Sie | Wenden sich Arbeitnehmer gegen die Besteuerung der EPP und beziehen sie sich auf ein anhängiges Verfahren beim FG Münster (14 K 1425/23 E), spricht nichts dagegen, dass das Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhend gestellt wird.

    Quelle: Ausgabe 04 / 2024 | Seite 286 | ID 49952861

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