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  • · Fachbeitrag · Löhne und Gehälter

    Inflationsausgleichsprämie müssen nicht alle Arbeitnehmer erhalten

    Die in § 3 Nr. 11c EStG geregelte Steuerfreiheit der (freiwilligen) Inflationsausgleichsprämie sieht keine Regelung vor, dass die Prämie an alle Arbeitnehmer ausgezahlt werden muss. Somit ist der Arbeitgeber grundsätzlich nicht daran gehindert, die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie an weitere Bedingungen zu knüpfen.

     

    Es verstößt, so das LAG, nicht gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn ein Arbeitgeber zur weiteren Bedingung der Auszahlung einer Inflationsausgleichsprämie macht, dass der Beschäftigte Teil seiner „active workforce“ ist, sodass z. B. Beschäftigte in der Passivphase der Altersteilzeit von der Prämie ausgeschlossen sind. Das LAG hat die Revision ausdrücklich nicht zugelassen.

     

    Beachten Sie | Die Inflationsausgleichsprämie kann vom 26.10.22 bis Ende 2024 gewährt werden. Bei den 3.000 EUR handelt es sich um einen steuerlichen Freibetrag, der auch in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden kann. Zu beachten ist, dass die Zahlungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen müssen.

     

    Fundstelle

    Quelle: Ausgabe 11 / 2024 | Seite 799 | ID 50195528

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