· Fachbeitrag · Steuern im Blickpunkt ‒ Betriebsausgaben
Nichtabzug der Gewerbesteuer erfolgt ab 2008 nur noch vorläufig
| Gemäß § 4 Abs. 5b EStG sind bekanntlich die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen seit der Unternehmensteuerreform keine Betriebsausgaben mehr. Dies gilt erstmals für die Kommunalabgabe, die für nach 2007 endende Erhebungszeiträume festgesetzt wird. |
Mit Urteil vom 29.2.2012 (1 K 48/12, EFG 12, 933) hatte das FG Hamburg entschieden, dass diese Regelung nicht verfassungswidrig ist. Hiergegen wurde unter dem Az. I R 21/12 Revision eingelegt. Das FinMin Schleswig-Holstein weist im Erlass vom 7.1.2013 (VI 304 - S 2137 - 229) darauf hin, dass das BMF mit Schreiben vom 10.12.2012 (BStBl 12, 1174) den Punkt der Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer und der darauf entfallenden Nebenleistungen als Betriebsausgaben in den Vorläufigkeitskatalog aufgenommen hatte ‒ im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten für sämtliche:
- Einkommensteuerbescheide ab VZ 2008, zu denen eine Prüfung der Steuerermäßigung nach § 35 EStG vorgenommen wurde,
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