· Fachbeitrag · Gesetzgebung
Das Besteuerungsverfahren wird technisch, organisatorisch und rechtlich modernisiert
von OAR a. D. Alfred Kruhl, Sankt Augustin
| Der Deutsche Bundestag hat am 12.5.2016 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens verabschiedet. Damit soll das Besteuerungsverfahren technisch, organisatorisch und rechtlich modernisiert werden. Die meisten Regelungen des Gesetzes treten mit Beginn des nächsten Jahres in Kraft. |
Die wesentlichen Neuregelungen
Nach Auffassung der Bundesregierung fängt „Vereinfachung“ beim „Verfahren“ an. Es sind vor allem bürokratische und langwierige Verwaltungsabläufe, die für Bürger und Unternehmen ein Problem darstellen und deshalb zeitgemäßer gestaltet werden sollen. Dementsprechend setzen die beschlossenen Maßnahmen wie folgt an:
- Änderung der Abgabefristen
Steuererklärungen von Steuerpflichtigen, die sich nicht steuerlich beraten lassen, müssen künftig nicht mehr bis Ende Mai des auf das Veranlagungsjahr folgenden Jahres abgegeben werden, sondern erst bis Ende Juli.
Die um zwei Monate verlängerte Frist gilt vom Steuerjahr 2018 an. Dementsprechend brauchen Ehepaare mit der Lohnsteuerklasse III und V ihre Steuererklärung für 2018 erst bis zum 31.7.2019 abzugeben.
Auch Steuerpflichtige, die von Steuerberatern beraten werden, erhalten zwei Monate mehr Zeit für die Abgabe der Erklärung, die somit erst bis28. Februar des übernächsten Jahres abgegeben werden muss. Für 2018 muss für diesen Personenkreis demnach die Steuererklärung bis spätestens Ende Februar 2020 eingereicht werden.
- Erhebung eines Verspätungszuschlags
Gegen Steuerzahler, die die vorgenannten Fristen nicht einhalten, wird ein Verspätungszuschlag von 25 EUR pro Monat festgesetzt, wenn die Steuererklärung nicht innerhalb von 7 bzw. 14 Monaten nach Ablauf des Besteuerungszeitraums abgegeben und zugleich keine Fristverlängerung beantragt worden ist.
MERKE | Kein Verspätungszuschlag wird erhoben, wenn keine Steuer fällig wird oder eine Steuererstattung erfolgt. |
Für Rentner, die nicht wissen, dass sie abgabepflichtig sind, wurde eine Billigkeitsregelung eingeführt: Wer von seiner Steuererklärungspflicht „überrascht“ und vom FA zur Abgabe der Steuererklärung erstmalig aufgefordert wird, für den beginnt der Verspätungszuschlag erst mit Ablauf der Nachfrist.
- Weitgehender Verzicht auf Vorlage von Belegen beim Finanzamt
Die Pflicht zur Vorlage von Belegen beim FA entfällt weitgehend. Allerdings müssen die Steuerpflichtigen damit rechnen, dass die von ihnen vorgehaltenen Belege im Bedarfsfall von den FÄ nachgefordert werden können.
- Automatisierte Bearbeitung von Steuererklärungen
Steuererklärungen sollen künftig verstärkt automatisiert bearbeitet werden. Steuerpflichtige sollen sich ihren Steuerbescheid über das ELSTER-Portal der Finanzverwaltung herunterladen können. Unabhängig davon besteht für Steuerpflichtige die Möglichkeit, ihre Steuererklärung weiterhin nach dem bisherigen Verfahren von Finanzbeamten bearbeiten zu lassen.
- Risikomanagementsysteme
Die im Rahmen des automatisierten Besteuerungsverfahrens eingesetzten Risikomanagementsysteme zeigen dem Bearbeiter im FA, wo er prüfen muss und wo es Ungereimtheiten gibt. Sie sind deshalb eine wichtige Unterstützung im Hinblick auf ein gerechtes und gleichmäßiges Steuersystem. Diese Systeme sollen nicht dem Personalabbau dienen, sondern das Personal bei der Arbeit unterstützen.
- Vereinfachung für steuerberatende Berufe
Die Abgabefrist für vorab angeforderte Steuererklärungen wurde im Verfahren von drei auf vier Monate verlängert. Die Vorabanforderung erfolgt nur, wenn die entsprechenden Steuerformulare vorliegen bzw. handelsrechtliche Fristen zur Bilanzerstellung abgelaufen sind. Die Freizeichnung von Steuererklärungen ist deutlich entbürokratisiert worden. Die steuerberatenden Berufe erhalten ein Wahlrecht, ob sie ihren Mandanten die Daten vor oder nach Übermittlung zum FA zur Verfügung stellen.
MERKE | Lohnsteuerhilfevereine und landwirtschaftliche Buchstellen können künftig nicht mehr vom FA zurückgewiesen werden. Bisher galt diese Ausnahmeregelung nur für die Steuerberater. |
- Verbindliche Auskunft für Unternehmen
Der Gesetzgeber gibt ein klares Bekenntnis zur verbindlichen Auskunft für Unternehmen. Unternehmen sollen dieses Instrument effektiv nutzen können, um vom FA schneller Rechtssicherheit und Planungssicherheit zu erlangen. In Zukunft gilt: Verbindliche Auskünfte sollen innerhalb von sechs Monaten bearbeitet werden. Ist die Finanzverwaltung dazu nicht in der Lage, muss dafür eine Begründung erfolgen.
- Ermittlung von Herstellungskosten
Eine unerwartete Ergänzung im Gesetz gab es hinsichtlich einer unbürokratischen Ermittlung von Herstellungskosten: Der Bilanzansatz für Herstellungskosten in der Steuerbilanz wurde neu geregelt. Damit tritt eine erfreuliche Rechtssicherheit ein.
Bei der Berechnung der Herstellungskosten brauchen
- angemessene Teile der Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie
- angemessene Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs,
- für freiwillige soziale Leistungen und
- für die betriebliche Altersversorgung
nicht einbezogen zu werden, soweit diese auf den Zeitraum der Herstellung entfallen. Das Wahlrecht ist bei Gewinnermittlung nach § 5 EStG in Übereinstimmung mit der Handelsbilanz auszuüben.
- Flankierende Maßnahmen
Die gesetzlichen Maßnahmen werden durch zahlreiche untergesetzliche Maßnahmen flankiert, die in einem Zeitraum von fünf bis sechs Jahren umgesetzt werden sollen. Diese Maßnahmen betreffen sowohl die inneren Abläufe der Finanzverwaltung als auch das Außenverhältnis zu den am Besteuerungsverfahren Beteiligten.
- Weitere Erleichterungen
Weitere Erleichterungen im Besteuerungsverfahren gibt es bei den verschiedenartigen Bezügen, bei der Anzeigepflicht nach dem Grunderwerbsteuergesetz, bei dem Versand von Kapitalertragsteuerbescheinigungen, bei den Bekanntgabefristen von Steuerverwaltungsakten und bei der Rechtsbereinigung im Einkommensteuergesetz.
- Inkrafttreten
Die meisten Regelungen des Gesetzes treten zum 1.1.2017 in Kraft. Die Vorschriften der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung (StDÜV) werden in die §§ 72a, 87a und die §§ 87b bis 87d AO - neu - übernommen. Deshalb tritt die StDÜV mit Wirkung ab 1.1.2017 außer Kraft.
Der neue § 29a AO („Unterstützung des örtlich zuständigen Finanzamts auf Anweisung der vorgesetzten Finanzbehörde“) und die geänderten §§ 81 und 154 AO treten am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Viele der begleitenden organisatorischen und technischen Maßnahmen erfordern jedoch eine längerfristige Umsetzung, da für das gesamte Vorhaben auch umfangreiche Investitionen nötig sind. Für diese Maßnahmen ist eine schrittweise Umsetzung bis 2022 vorgesehen.
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