· Fachbeitrag · Körperschaftsteuergesetz
BVerfG entscheidet: § 8c KStG ist nicht verfassungsgemäß
| § 8c Satz 1 KStG verhindert in bestimmten Fällen einen Verlustausgleich. Werden innerhalb von fünf Jahren unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % des gezeichneten Kapitals an einer Kapitalgesellschaft übertragen oder liegt ein vergleichbarer Sachverhalt vor (schädlicher Beteiligungserwerb), kann die Kapitalgesellschaft die bis dahin nicht ausgeglichenen oder abgezogenen negativen Einkünfte nicht mehr abziehen, soweit sie rechnerisch auf den übertragenen Anteil entfallen. Die nicht genutzten Verluste gehen anteilig unter, obwohl die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kapitalgesellschaft durch die bloße Anteilsübertragung nicht verändert wird. § 8c KStG liegt der im Steuerrecht anerkannte Grundsatz zugrunde, dass beim steuerlichen Verlustabzug dasjenige Steuersubjekt, das den Verlustabzug nutzen möchte, mit demjenigen Steuersubjekt identisch sein muss, das den Verlust erlitten hat. Das Bundesverfassungsgericht hatte nunmehr darüber zu entscheiden, ob die Regelung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar ist. |
Sachverhalt
Die Klägerin ist eine im Jahr 2006 gegründete Kapitalgesellschaft mit zwei Gesellschaftern. Der festgestellte Verlustvortrag zur Körperschaftsteuer zum 31.12.2007 betrug 594.769 EUR. Im Jahr 2008 erwirtschaftete die Gesellschaft einen Gewinn, bevor sie am Ende dieses Jahres wegen der Kündigung eines Kooperationspartners ihre Liquidation beschloss. Während ihrer Tätigkeit zwischen 2006 und 2008 erlitt die Gesellschaft einen Gesamtverlust von 588,24 EUR. Anfang 2008 übertrug einer der beiden Gesellschafter aufgrund der Befürchtung, dass wegen einer gegen ihn gerichteten Schadenersatzforderung in seinen Geschäftsanteil an der Klägerin vollstreckt werden könnte, diesen Anteil an einen Dritten. In der Folge kürzte das FA bei der Körperschaftsteuerveranlagung der Gesellschaft für 2008 die zum 31.12.2007 verbleibenden Verluste gemäß § 8c Satz 1 KStG um den prozentual auf diesen Gesellschafter entfallenden Anteil. Mit der nach erfolglosem Einspruchsverfahren beim FG Hamburg erhobenen Klage berief sich die Klägerin auf die Verfassungswidrigkeit von § 8c KStG. Das FG Hamburg hat das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage der Verfassungsmäßigkeit von § 8c Satz 1 KStG zur Entscheidung vorgelegt.
Entscheidung
Das BVerfG entschied, dass § 8c Satz 1 KStG in der bis zum 31.12.2015 geltenden Fassung verfassungswidrig sei. Die Vorschrift verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Dieser binde den Steuergesetzgeber an den Grundsatz der Steuergerechtigkeit, wonach die Besteuerung an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auszurichten ist.
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