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  • 30.04.2019 · IWW-Abrufnummer 208587

    Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg: Urteil vom 11.04.2019 – 10 Sa 2076/18

    1. Ein Yogakurs kann unter bestimmten Voraussetzungen Bildungsurlaub rechtfertigen.

    2. Bildungsurlaub in Berlin dient entweder der beruflichen Weiterbildung oder der politischen Bildung.

    3. Anpassungsfähigkeit und Selbstbehauptung erlernen, rechtfertigt die Annahme als berufliche Weiterbildung.

    4. Der Begriff der beruflichen Weiterbildung ist breit zu verstehen.


    Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg

    10 Sa 2076/18

    51 Ca 11041/18
    Arbeitsgericht Berlin

    Verkündet am 11.04.2019

    Im Namen des Volkes

    Urteil

    In Sachen

    hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, 10. Kammer, auf die mündliche Verhandlung vom 11. April 2019 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht W. als Vorsitzender sowie die ehrenamtlichen Richter Frau W. und Frau Th. für Recht erkannt:

    I.    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 17. Oktober 2018 – 51 Ca 11041/18 wird zurückgewiesen.

    II.     Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

    III.    Der Gebührenwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.041,69 EUR festgesetzt.

    IV.    Die Revision wird nicht zugelassen.

    Tatbestand

    Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger für die Zeit vom 22.Oktober 2018 bis einschließlich 26.Oktober 2018 fünf Tage Bildungsurlaub unter Fortzahlung der Vergütung für den Kurs „Yoga I – Erfolgreich und entspannt im Beruf mit Yoga und Meditation“ an der Volkshochschule Pankow (Kursnummer Pa3549H) zu bewilligen.

    Der Kläger ist 48 Jahre alt (geb. …. 1970) und seit dem 1. März 1997 bei der Beklagten beschäftigt, zuletzt als System- und Qualitätsmanager im Fachgebiet Rechenzentrum des Bereichs Informationstechnologie in deren Hauptverwaltung. Das derzeitige Bruttomonatseinkommen des Klägers beträgt 4.514,00 €. Der Kläger ist seit April 2006 Mitglied des bei der Beklagten gebildeten Betriebsrates.

    Am 30. Mai 2018 beantragte der Kläger bei der Beklagten einen einwöchigen Bildungsurlaub für die Zeit vom 22. Oktober 2018 bis 26. Oktober 2018. Er beabsichtigte, in dieser Zeit den von der Volkshochschule Pankow angebotenen Kurs „Yoga I – Erfolgreich und entspannt im Beruf mit Yoga und Meditation“ (Kursnummer Pa3549H) zu besuchen. In dem Kursprogramm heißt es:

    „Leiden Sie unter dem Gefühl von Überlastung, Zeitnot und Leistungsdruck? Ob diese Faktoren gesundheitsschädigend wirken, hängt auch von der Fähigkeit des Organismus ab, sich mit diesen Stressoren auseinanderzusetzen. Durch die Unterstützung bestimmter Methoden und Techniken kann es gelingen, Körper, Gedanken und Gefühle positiv zu beeinflussen und damit Stress und Anspannung abzubauen und Konflikte besser zu bewältigen. Das Seminar bietet folgende Inhalte: Stressabbau durch bewusste Annahme und Verarbeitung des stressauslösenden Faktoren, Einführung in verschiedene Entspannungstechniken wie Yoga, Tiefenentspannung, Muskelentspannung, Atemarbeit und Konzentrationsübungen. Bitte bringen Sie bequeme Kleidung und eine Decke mit.“

    Mit E-Mail vom 31. Mai 2018 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Dazu führte die Beklagte aus:

    Die Grundsätze des Berliner Bildungsurlaubsgesetz sehen vor, dass der Bildungsurlaub der politischen und der beruflichen Weiterbildung dienen. Die Berufliche Weiterbildung soll die berufliche Qualifikation erhalten, verbessern oder erweitern und die Kenntnisse gesellschaftlicher und betrieblicher Zusammenhänge vermitteln.

    Diese Grundsätze sehen wir in dem von Ihnen favorisierten Kurs der Volkshochschule nicht, sodass wir einem Antrag auf  Bildungsurlaub nicht zustimmen.

    In der erst in der Berufungsinstanz vorgelegten Teilnahmebestätigung des Klägers ist ausgeführt:

    Kursinhalt:
    •    Selbstwahrnehmung für Stressreduktion durch autogene Trainingsmethoden, Theorie/Praxis
    •    Entspannungsmethoden wie z.B. Progressive Muskel- und Tiefenentspannung, Atem- und Konzentrationsübungen sowie Yoga werden vorgestellt und trainiert, Stressabbau durch bewusste Annahme und Verarbeitung der stressauslösenden Faktoren

    Seminarziele:
    •    Körpereigene Ressourcen werden zu Wachheit und Selbstregulation durch die Entspannungstechniken angeregt und sollen zu einem ruhigen Körperzustand führen, der der Gesunderhaltung u.a. auch in Arbeitsprozessen dient
    •    Präventives Achtsamkeitstraining für eine gesunde Balance im Beruf (Verhinderung z.B. von Burn-out-Symptomatik)

    Methode:
    Die kombinierte Übung von Meditations-, Atmungs-, Bewegungs-, und Achtsamkeitstechniken fördert die Entspannung, Gelöstheit und Elastizität des Körpers. Dies hat einen positiven Einfluss auf alle Organsysteme, führt zu einer besseren Haltung, größeren Beweglichkeit und mehr Spannkraft.

    Salutogenese Modell: Dieses Beinhaltet nicht nur die Kräftigung körperlicher Ressourcen, sondern auch geistige, soziale und ökologische Ressourcen. Zusammenfassend werden belastende Stressoren durch den sogenannten „Kohärenzsinn“ abgebaut. Er beschreibt eine subjektive Grundeinstellung, eine Lebenshaltung, die gesundheitsförderlich ist.

    Der Kläger meint, dass er einen Anspruch auf eine bezahlte Freistellung für den angemeldeten Bildungsurlaub habe. Die gesetzlichen Voraussetzungen seien gegeben. Die Ansicht der Beklagten, dass die Weiterbildungsmaßnahme nach § 1 Absatz 4 Berliner Bildungsurlaubsgesetz (nachfolgend: BiUrlG) kumulativ der beruflichen Qualifizierung dienen und zudem gleichzeitig die Kenntnis der gesellschaftlichen und betrieblichen Zusammenhänge vermitteln müsse, sei nicht zu teilen. Damit würde der Anwendungsbereich der Vorschrift zu sehr eingeschränkt, so dass kaum noch ein Anwendungsspielraum verbliebe.

    Die Beklagte ist der Auffassung, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Bildungsurlaub nach dem BiUrlG lägen nicht vor. Anders als das BAG zum Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz in Nordrhein-Westfalen entschieden habe, sei die berufliche Weiterbildung im Berliner BiUrlG einengend definiert. Bei der geforderten Erhaltung, Verbesserung oder Erweiterung der „beruflichen Qualifikation“ handele es sich nur um die fachliche Qualifikation. Durch den begehrten Kurs werde die fachliche Qualifikation jedoch nicht gefördert, sondern allenfalls eine sonstige Qualifikation. Zudem müssten die in § 1 Abs. 2 BiUrlG genannten Voraussetzungen („politische Bildung“ und „berufliche Weiterbildung“) nach ihrer Ansicht ebenso kumulativ vorliegen wie die in § 1 Abs. 4 BiUrlG genannten Merkmale (Erhaltung, Verbesserung oder Erweiterung der beruflichen Qualifikation einerseits und die Vermittlung der Kenntnis gesellschaftlichen und betrieblicher Zusammenhänge andererseits).

    Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 17. Oktober 2018 entsprochen. Die gesetzlichen Voraussetzungen seien erfüllt.

    1.    Der Kläger habe die 6-monatige Wartezeit nach § 3 BiUrlG erfüllt.
    2.    Die 5-tägige Kursdauer überschreite nicht die Anzahl der maximalen Bildungsurlaubstage nach § 2 Abs. 1 Nr.1 BiUrlG
    3.    Der Kläger habe den Antrag unter Beachtung der Frist des § 4 Abs. 1 Satz 2 BiUrlG mehr als 6 Wochen Beginn der begehrten Freistellung gestellt.
    4.    Es handele sich um eine berufliche Bildungsveranstaltung,
    5.    Die Veranstaltung werde von einer öffentlichen Volkshochschule durchgeführt und gelte daher nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BiUrlG als anerkannt.

    Der Kurs müsse auch nicht kumulativ der politischen Bildung und der beruflichen Weiterbildung dienen.

    Der Kurs „Yoga I – Erfolgreich und entspannt im Beruf mit Yoga und Meditation“ stelle eine anerkannte Bildungsveranstaltung im Sinne von § 1 Abs. 1 BiUrlG dar. Es handele sich um einen Kurs der betrieblichen Weiterbildung im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 BiUrlG, da er die berufliche Qualifikation erhalten, verbessern oder erweitern solle. Durch Vermittlung von Techniken, die es dem Kläger u.a. ermöglichen würden, mit im Beruf unvermeidlichen Stresssituationen umzugehen und ein konzentriertes Arbeiten wieder aufzunehmen, werde die persönliche Kompetenz des Klägers verbessert. Die Förderung der persönlichen Kompetenz zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Nutzung der berufsfachlichen Kompetenzen im Arbeitsalltag genüge dem Begriff der betrieblichen Weiterbildung.

    Zur beruflichen Qualifikation im Sinne von § 1 Abs. 4 BiUrlG zähle - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht lediglich die berufsfachliche Qualifikation, also die Fachkompetenz im engeren Sinne, sondern auch die persönliche und soziale Kompetenz, die gemeinsam erst im Zusammenspiel die sachgerechte und fortlaufende Ausübung einer beruflichen Tätigkeit ermöglichen würden. Denn nur bei Vorliegen all dieser Qualifikationen, bzw. vielfach heute auch Kompetenzen genannt, sei die „berufliche Qualifikation“ als Oberbegriff gegeben im Sinne einer Fähigkeit, den Beruf auf Dauer sachgerecht auszuüben. Alle Bildungsmaßnahmen, die diese Fähigkeiten fördern (d.h. erhalten, verbessern, erweitern) würden, stellten sich daher im Gesetzessinne als „berufliche Weiterbildung“ dar. Der Wortlaut selbst beschränke die berufliche Qualifikation auch nicht auf die berufsfachliche Qualifikation.

    Die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, „am Arbeitsplatz auftretende Stresssituationen zu erkennen und die Fähigkeit der Stress- und Konfliktbewältigung am Arbeitsplatz durch Anwendung kurzfristiger Erleichterungen und langfristiger Methoden zu verbessern“, werde hier als Weiterbildungsziel zugrunde gelegt. Die Bildungsinhalte müssten sich allerdings auch nicht unmittelbar auf die ausgeübte berufliche Tätigkeit beziehen. Eingeschlossen seien auch Bildungsinhalte, die zum Vorteil des Arbeitgebers verwendet werden könnten.

    Nach den Kursdetails sollten hier Methoden und Techniken vermittelt werden, Stress und Anspannung durch Yoga abzubauen und Konflikte besser zu bewältigen. Das wirke sich gerade auch im beruflichen Bereich zu Gunsten des Arbeitgebers aus, wenn der Arbeitnehmer sich den beruflichen Herausforderungen – hier eines System- und Qualitätsmanagers – gestärkt widmen könne.

    Zusätzlich vermittele der Kurs Kenntnisse betrieblicher Zusammenhänge, indem solche zwischen belastenden betrieblichen Umständen und innerbetrieblichen Möglichkeiten zum Abbau und zur Minderung der Folgen vermittelt würden.

    Gegen dieser der Beklagten am 25. Oktober 2018 zugestellte Urteil legte diese am 9. November 2018 Berufung ein und begründete diese am 21. Dezember 2018.

    Die Voraussetzungen von § 1 BiUrlG lägen nicht vor. Der Anwendungsbereich des Gesetzes sei vom Arbeitsgericht gegen den Wortlaut des Gesetzes unzulässig erweitert worden. Auch habe das Arbeitsgericht sich nicht allein mit den Kursinhalten gemäß der Beschreibung befasst, sondern den Sachverhalt mit Vermutungen und allgemeinen Annahmen angereichert. Mangels didaktischem Konzept und besonderer Lerninhalte unterscheide der Kurs sich nicht von einem bloßen Fitness- und Gesundheitskurs.

    Der Kurs diene nicht der politischen Bildung, was jedoch zwingend erforderlich sei. Er diene aber auch nicht der beruflichen Weiterbildung. Das BiUrlG beinhalte eine eigenständige Definition der beruflichen Weiterbildung. Nach § 1 Abs. 4 BiUrlG solle berufliche Weiterbildung die berufliche Qualifikation erhalten, verbessern oder erweitern und die Kenntnis gesellschaftlicher und betrieblicher Zusammenhänge vermitteln. Anders als das Arbeitsgericht annehme, könne der Begriff „beruflich“ nicht als Oberbegriff für „persönlich, fachlich, sozial“ verwendet werden. Wenn der Kurs der beruflichen Qualifikation dienen müsse, könne nicht eine mittelbare Wirkung auf den Arbeitsplatz ausreichend sein. Der Kurs vermittle aber auch keine gesellschaftlichen oder betrieblichen Zusammenhänge. Die diesbezügliche Begründung des Arbeitsgerichts finde in der Kursbeschreibung keinen Niederschlag.

    Es fehle dem Kurs auch an einem didaktischen Konzept. Ein solches sei vom BAG für entsprechende Bildungsveranstaltungen verlangt worden. Es handele sich lediglich um eine allgemeine Beschreibung. Ein konkreter Kursplan sei nicht bekannt. Ein Vergleich mit der Beschreibung eines allgemeinen Yogakurses der Volkshochschule belege den fehlenden beruflichen Bezug. Die besondere Nützlichkeit im Arbeitsverhältnis erschließe sich nicht. Auch bei der für Volkshochschulen nach § 11 Abs. 1 BiUrlG vorgesehenen Anerkennungsfiktion müssten die Anforderungen an eine einzelbezogene Anerkennung (d.h. Lernziel, Themen und Inhalte der einzelnen Unterrichtseinheiten, detaillierte zeitliche und didaktisch-methodische Arbeitsplanung) auch erfüllt sein. Das Lernziel sei zwar genannt, beschränke sich jedoch auf allgemeine Ausführungen. Zu den Themen und Inhalten der einzelnen Unterrichtseinheiten gebe es keinen Vortrag des Klägers. Die vom Kläger behaupteten lapidaren Ausführungen würden bestritten. Ein Konzept erfordere eine vorausschauende Planung. Bereits mit Beginn des Kurses müsse mithin feststehen, welchen Inhalt der Kurs in welchen Unterrichtseinheiten vermitteln wolle. Auch die Teilnahmebescheinigung ändere daran nichts. Eine besondere Hervorhebung des Arbeitslebens sei dieser nicht zu entnehmen.
     
    Die Beklagte beantragt,

    das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 17. Oktober 2018 - 51 Ca 11041/18 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

    Der Kläger beantragt,

    die Berufung zurückzuweisen.

    Der Kläger hält das angefochtene Urteil für überzeugend. Der Kurs sei geeignet, die persönliche Kompetenz des Klägers zum Zwecke der Nutzung seiner berufsfachlichen Kompetenzen im Arbeitsalltag zu verbessern und zu erweitern. Die Kursbeschreibung deute bereits auf das didaktische Konzept hin, erst recht ergebe sich dieses aber aus der Teilnahmebescheinigung. Das sei ein deutlicher Unterschied zu dem allgemeinen Yogakurs der Volkshochschule.

    Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den vorgetragenen Inhalt der Berufungsbegründung der Beklagten vom 21. Dezember 2018 und deren Schriftsatz vom 29. März 2019, den vorgetragenen Inhalt der Berufungserwiderung des Klägers vom 22. Februar 2019 und dessen Schriftsatz vom 9. April 2019 sowie das Sitzungsprotokoll vom 11. April 2019 Bezug genommen.

    Entscheidungsgründe
     
    I.

    Die nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht im Sinne der §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 Zivilprozessordnung (ZPO) eingelegt und begründet worden. Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.

    II.

    1.
    Der Antrag des Klägers bzw. der Berufungsantrag der Beklagten ist auch in der Berufungsinstanz noch zulässig, auch wenn der Termin des begehrten Bildungsurlaubs bereits in der Vergangenheit liegt. Denn durch die gleichzeitig für diesen Zeitraum begehrte „Fortzahlung der Vergütung“ ist das Rechtsschutzinteresse der Parteien an einem entsprechenden Verfahren noch nicht durch Zeitablauf entfallen.

    2.
    Die Berufung der Beklagten ist aber nicht begründet. Im Ergebnis ist keine andere Beurteilung als in erster Instanz gerechtfertigt. Das Landesarbeitsgericht folgt dem Arbeitsgericht Berlin weitgehend auch hinsichtlich der Begründung und sieht insoweit gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG von einer nur wiederholenden Begründung ab. Die Angriffe der Berufung sind nicht geeignet, die Rechtslage anders zu beurteilen.

    2.1
    Die formellen Voraussetzungen für die Bewilligung des Bildungsurlaubs gemäß dem BiUrlG liegen vor, wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat und zwischen den Parteien auch unstreitig ist. Der Kläger hat die gesetzlich vorgesehene Wartezeit erfüllt und die gesetzlich vorgesehene Mitteilungsfrist eingehalten. Die Kursdauer von fünf Tagen überschreitet auch nicht die Anzahl der dem Kläger maximal zustehenden Bildungsurlaubstage.

    2.2
    Es handelte sich aufgrund der Anerkennungsfiktion für Bildungsveranstaltungen von öffentlichen Volkshochschulen (§ 11 Abs. 1 BiUrlG) auch um eine anerkannte Bildungsveranstaltung.

    Im Ausgangspunkt zutreffend geht die Beklagte aber davon aus, dass die hier streitige Bildungsurlaubsveranstaltung nicht allein aufgrund der Anerkennungsfiktion des § 11 Abs. 1 BiUrlG als genehmigt anzusehen ist. Denn das Bundesverfassungsgericht hat bereits im Jahre 1987 entschieden, dass es den Fachgerichten obliegt, bei thematisch umstrittenen Bildungsveranstaltungen zu erkennen, ob diese inhaltlich den gesetzlichen Zielvorgaben der beruflichen und politische Weiterbildung entsprechen (BVerfG vom 15. Dezember 1987 – 1 BvR 563/85 u.a.; BAG vom 9. Februar 1993 – 9 AZR 648/90; so auch BAG vom 18. Mai 1999 – 9 AZR 381/98 m.w.N.).

    3.
    Bei dem Kurs „Yoga I – Erfolgreich und entspannt im Beruf mit Yoga und Meditation“ an der Volkshochschule Pankow (Kursnummer Pa3549H) handelte es sich um eine als Bildungsurlaub geeignete Bildungsveranstaltung. Es genügt, wenn eine Veranstaltung entweder der politischen oder der beruflichen Weiterbildung im Sinne von § 1 Abs. 2 BiUrlG dient (3.1). Der Kurs dient auch der beruflichen Qualifikation des Klägers im Sinne von § 1 Abs. 4 BiUrlG (3.2) und vermittelt gesellschaftliche und betriebliche Zusammenhänge im Sinne dieser Vorschrift (3.3). Schließlich basierte der Kurs auf einem didaktischen Konzept (3.4).

    Für die Beantwortung der Frage, welches Verständnis einem Gesetz zugrunde liegt, kommt neben Wortlaut und Systematik den Gesetzesmaterialien eine nicht unerhebliche Indizwirkung zu (BVerfG vom 19. März 2013 – 2 BvR 2628/10 u.a.). In Betracht zu ziehen sind hier die Begründung eines Gesetzentwurfes, der unverändert verabschiedet worden ist, die Stellungnahmen, Beschlussempfehlungen und Berichte der Ausschüsse. In solchen Materialien finden sich regelmäßig die im Verfahren als wesentlich erachteten Vorstellungen der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe und Personen (BVerfG vom 6. Juni 2018 – 1 BvL 7/14 u.a.).

    Die Beachtung des klar erkennbaren Willens des Gesetzgebers ist Ausdruck demokratischer Verfassungsstaatlichkeit. Dies trägt dem Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG) Rechnung. Das Gesetz bezieht seine Geltungskraft aus der demokratischen Legitimation des Gesetzgebers, dessen artikulierter Wille den Inhalt des Gesetzes daher mit bestimmt. Jedenfalls darf der klar erkennbare Wille des Gesetzgebers nicht übergangen oder verfälscht werden (vgl. auch BVerfG vom 25. Januar 2011 – 1 BvR 918/10). So verwirklicht sich auch die in Art. 20 Abs. 3 und Art. 97 Abs. 1 GG vorgegebene Bindung der Gerichte an das „Gesetz“, denn dies ist eine Bindung an die im Normtext zum Ausdruck gebrachte demokratische Entscheidung des Gesetzgebers, dessen Erwägungen zumindest teilweise in den Materialien dokumentiert sind (BVerfG vom 6. Juni 2018 – 1 BvL 7/14 u.a.).

    3.1
    Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 BiUrlG dient Bildungsurlaub „der politischen Bildung und der beruflichen Weiterbildung“. Diese Und-Verknüpfung ist, wie vom Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt mehrdeutig. Der Wille des Gesetzgebers ergibt sich aber aus den Gesetzesmaterialien. Der Begründung des insoweit unverändert gebliebenen Entwurfs des BiUrlG (AbgH-Drs 11/1065) verwies in einer Anlage zunächst auf die vorhergehende Regelung im Gesetz zur Förderung der Teilnahme an Bildungsveranstaltungen vom 16. Juli 1970. In dem dortigen § 2 Abs. 1 sollten Bildungsveranstaltungen an die staatsbürgerliche oder politische Mitarbeit in Staat und Gesellschaft heranführen oder der beruflichen Bildung dienen. In der Präambel der Begründung war sodann ausgeführt, dass mit dem neuen Gesetz in der Hauptsache der Kreis der Anspruchsberechtigten auf die über 25jährigen erweitert werde. Anhaltspunkte, dass der Gegenstand des Bildungsurlaubs mit dem neuen Gesetz eingeschränkt werden sollte, sind der Begründung nicht zu entnehmen.

    Vielmehr wurde in dem Ausschuss für Arbeit und Betriebe am 12. September 1990 von der SPD-Abgeordneten Kampfhenkel ausdrücklich erwähnt, dass sie auf eine rege Beteiligung der Kammern und der Arbeitgeberverbände hoffe, um nicht nur die politische, sondern auch die berufliche Bildung - die gleichwertig seien - zu fördern. (ArbBetr. 11/20, S.4). Diesem Beitrag widersprach kein Abgeordneter. Im Wortprotokoll der Beratung im Ausschuss für Wirtschaft vom 24. September 1990 (Wirt 11/21) wird an keiner Stelle diskutiert, dass die jeweilige Bildungsveranstaltung politischen und zugleich beruflichen Zwecken dienen müsse. Vielmehr wurde angemerkt, dass die berufliche Weiterbildung gegenüber der politischen einen höheren Stellenwert verdiene.

    Deshalb ist nach dem Willen des Gesetzgebers klar, dass, wie es in der Präambel der Gesetzesbegründung auch heißt, das neue Berliner Bildungsurlaubsgesetz dauerhafte Anstöße zu mehr beruflicher und politischer Weiterbildung gebe. Dass hier die Begriffe „beruflich“ und „politisch“ trotz der Und-Verknüpfung jeweils selbständig nebeneinander stehen, ist offensichtlich.

    3.2
    Der streitige Kurs diente auch der beruflichen Qualifikation des Klägers.

    3.2.1
    Der Landesgesetzgeber hat in § 1 Abs. 4 BiUrlG den Begriff der beruflichen Weiterbildung definiert. Danach soll die berufliche Weiterbildung die berufliche Qualifikation erhalten, verbessern oder erweitern. Aus den Gesetzesmaterialien zum BiUrlG ergibt sich eindeutig, dass der Landesgesetzgeber dabei von einem weiten Begriff der beruflichen Weiterbildung ausgegangen ist. Nach der Präambel der Gesetzesbegründung soll mit dem Bildungsurlaubsanspruch die Anpassungsfähigkeit und Selbstbehauptung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern unter den Bedingungen fortwährenden und sich beschleunigenden technischen und sozialen Wandels gefördert werden. Als weitere Begründung ist dort genannt, dass mit dem BiUrlG u.a. eine Stärkung der Persönlichkeitsentwicklung der Arbeitnehmer erreicht werden soll.

    3.2.2
    In vielen Branchen, gerade aber auch für Beschäftigte in der Informationstechnik, ist Weiterbildung und Weiterqualifizierung essenziell. Neben den verstärkten individuellen Kompetenzanforderungen gewinnen durch die Digitalisierung und Vernetzung von verschiedenen Geschäftsfeldern sowie die zunehmende internationaliserte Projektarbeit auch fachübergreifende Prozesskenntnisse und Softskills, wie z. B. Selbstorganisation, Teamarbeit, interkulturelle Kommunikation und Sprachen an Bedeutung (vgl. BT-Drs. 19/8527 vom 18. März 2019, S. 14 - Bericht des Bundestagsausschusses für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung (18. Ausschuss) gemäß § 56a der Geschäftsordnung). Dem entspricht nach der Begründung des Gesetzes auch die Zielrichtung des Berliner BiUrlG.

    3.2.3
    Da trotz allgemein hoher Arbeitszufriedenheit bei den Beschäftigten gleichzeitig viele Beschäftigte über zunehmenden Stress und Arbeitsdruck, Schlafstörungen und Erschöpfung klagen (vgl. BT-Drs. 19/8527 vom 18. März 2019, S. 14) und zwar nicht nur bei mobiler digitaler Arbeit, sondern auch in den traditionellen Arbeitsformen (vgl. BT-Drs. 19/8527 vom 18. März 2019, S. 28), dient die Bewältigung dieser Belastungsfaktoren der Verbesserung und Erweiterung der beruflichen Qualifikation und damit dem Gesetzeszweck des § 1 Abs. 4 BiUrlG.

    3.3
    Auch wenn es für die Annahme einer beruflichen Weiterbildung im Sinne von § 1 Abs. 4 BiUrlG bereits ausreichend ist, dass die berufliche Qualifikation erhalten, verbessert oder erweitert wird, vermittelt der hier streitige Kurs darüber hinaus auch noch Kenntnisse von gesellschaftlichen bzw. betrieblichen Zusammenhängen. Dazu beinhaltete bereits die Seminarausschreibung den „Stressabbau durch bewusste Annahme und Verarbeitung des stressauslösenden Faktoren“. Das Erkennen, das Annehmen und die Verarbeitung der stressauslösenden Faktoren erfolgt unmittelbar aus den gesellschaftlichen und den betrieblichen Zusammenhängen. Denn nur wenn die stressauslösenden Faktoren im Kontext ihrer Entstehung und ihrer Wirkung gesehen werden, kann es zu einer entsprechenden Verarbeitung dieser Faktoren kommen.

    Auch die Teilnahmebestätigung zu dem streitigen Seminar wies aus, dass „eine gesunde Balance im Beruf“ durch ein präventives Achtsamkeitstraining erreicht werden sollte. Hinsichtlich der im Kurs eingesetzten Methode wurde durch das salutogenese Modell, also eine kognitive Bewältigungsstrategie zur Abwendung von Gesundheitsrisiken, der gesellschaftliche bzw. betriebliche Zusammenhang von Gesundheitsrisiken und ihrer Bewältigung deutlich.

    3.4
    Ob bei einem Bildungsträger, bei dem aufgrund seiner generellen pädagogischen Ausrichtung nach § 11 Abs. 1 BiUrlG die Anerkennung der angebotenen Bildungsveranstaltungen fingiert wird, überhaupt noch das didaktische Konzept der Bildungsveranstaltung dargelegt werden muss, kann dahinstehen. Denn der hier streitige Kurs basiert auch auf einem didaktischen Konzept, wie das BAG für die Förderung der beruflichen oder politischen Weiterbildung im Rahmen des Arbeitnehmerweiterbildungsgesetzes NRW verlangt (BAG vom 21. Juli 2015 – 9 AZR 418/14). Entgegen der Ansicht der Beklagten liegt ein entsprechendes didaktisches Konzept für den hier streitigen Kurs vor.

    3.4.1
    Didaktik wird im Gegensatz zur Methodik dahin beschrieben, dass es darum gehe, wer, was, von wem, wann, mit wem, wo, wie, womit und wozu lernen soll (Richter, Didaktische Modelle nach Jank und Meyer, 2015, Erste Lektion, Kapitel 1.2). Anders formuliert setzt sich ein didaktisches Konzept aus mehreren Teilelementen zusammen, nämlich dem Lernziel, dem Lerninhalt und der Organisation des Kurses bzw. des Unterrichts (vgl. zum Ganzen Coriand, Allgemeine Didaktik, 2. Aufl. 2017, Abschnitt II 2).

    3.4.2
    Wenn auch äußerlich nicht besonders deutlich differenziert waren Lernziel, Lerninhalt und Kursorganisation bereits in der Kursankündigung und später in der Teilnahmebescheinigung aufgeführt. Als Lernziel war bereits in der Kursankündigung „Stressabbau und Konfliktbewältigung durch bewusste Annahme und Verarbeitung des stressauslösenden Faktoren“ angegeben. Dem entsprechend wies die Teilnahmebescheinigung die „Selbstwahrnehmung für Stressreduktion“ als Ziel aus.

    Als Lerninhalt war in der Kursankündigung schon die „Einführung in verschiedene Entspannungstechniken wie Yoga, Tiefenentspannung, Muskelentspannung, Atemarbeit und Konzentrationsübungen“ aufgeführt. Dem entsprechend wies die Teilnahmebescheinigung „autogene Trainingsmethoden in Theorie/Praxis“ sowie „Vorstellung und Training von Entspannungsmethoden wie z.B. Progressive Muskel- und Tiefenentspannung, Atem- und Konzentrationsübungen sowie Yoga“ aus. Auch das „Achtsamkeitstraining für eine gesunde Balance im Beruf“ war als Lerninhalt angegeben.

    Als Kursorganisation waren in der Kursankündigung Zeit und Ort sowie die Kursleiterin angegeben.

    3.4.3
    Soweit die Beklagte beanstandet hat, dass ihr ein konkreter Kursplan nicht bekannt sei, steht das der bezahlten Freistellung des Klägers im Rahmen des Bildungsurlaubs nicht entgegen. Es ist nicht ersichtlich, dass ein solcher vorliegen muss. Eine Rechtsgrundlage dafür ist nicht ersichtlich. Auch das BAG verlangt in der Entscheidung vom 21. Juli 2015 lediglich, dass mit den einzelnen Lerneinheiten das Kursziel uneingeschränkt möglich sein muss. Der Kursankündigung und der Teilnahmebescheinigung war zu entnehmen, dass bezogen auf die oben unter 3.4.2 beschriebenen Lernziele an den 5 Tagen unterschiedliche Entspannungstechniken behandelt wurden. Zweifel, dass damit die Zielerreichung gefährdet wäre, hatte das Berufungsgericht nicht.

    Auch ist es zutreffend, dass ein Vergleich mit der Beschreibung eines allgemeinen Yogakurses der Volkshochschule erhebliche Ähnlichkeiten aufweist. Das ist jedoch dem Umstand geschuldet, dass die Lerninhalte innerhalb wie außerhalb der Arbeitswelt nützlich sein können. Bildungsurlaub, der der beruflichen Weiterbildung dient (vgl. oben 3.2), ist ausschließlich der beruflichen Sphäre zuzuordnen, selbst wenn die Kursinhalte teilweise auch privat genutzt werden können (vgl. im Zusammenhang mit Werbungskosten dazu auch BFH vom 27. August 2002 – VI R 22/01).

    III.

    Die Kostenentscheidung folgt § 64 Abs.6 ArbGG in Verbindung mit § 97 Abs. 1 ZPO. Die Beklagte hat die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.

    Die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG kam nicht in Betracht, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen haben.

    R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

    Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben. Die Beklagte wird auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 72a ArbGG hingewiesen.

    RechtsgebietBiUrlG BlnVorschriften§ 1 Abs. 2 BiUrlG Bln; § 1 Abs. 4 BiUrlG Bln; § 11 Abs. 1 BiUrlG Bln.