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  • · Fachbeitrag · § 15 EStG

    Einführung einer Bagatellgrenze bei Abfärberegelung

    | Übt eine Personengesellschaft in nur geringem Umfang eine gewerbliche Tätigkeit aus, scheidet eine Umqualifizierung in insgesamt gewerbliche Einkünfte aus, wenn die gewerblichen Umsätze eine Bagatellgrenze in Höhe von 3 % der Gesamtnettoumsätze und zusätzlich den Betrag von 24.500 EUR (Höhe des gewerbesteuerlichen Freibetrags) im Veranlagungszeitraum nicht übersteigen, so der BFH. |

     

    Grundsatz

    § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG bestimmt, dass eine Personengesellschaft immer dann insgesamt gewerbliche Einkünfte erzielt, wenn sie auch gewerblich tätig wird. Dies kann grundsätzlich dazu führen, dass auch bereits ein geringfügiger gewerblicher Anteil die restliche Betätigung „infiziert“ mit der Folge, dass die gesamte Tätigkeit als gewerbliche - und damit in der Regel auch gewerbesteuerpflichtige - Tätigkeit anzusehen ist (sogenannten Abfärbewirkung).

     

    Sachverhalte und Entscheidungen

    Im ersten Streitfall setzte eine Rechtsanwälte-GbR für Insolvenzverwaltungen einen angestellten Rechtsanwalt und weitere Mitarbeiter ein. Da der angestellte Rechtsanwalt zumindest teilweise eigenverantwortlich tätig wurde, lag insoweit eine gewerbliche Tätigkeit vor, die jedoch die Bagatellgrenze nicht überschritt, sodass der BFH eine Abfärbung im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG verneinte.