· Fachbeitrag · § 19 EStG
Bei Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitgebers gilt die 44-EUR-Freigrenze nicht
| Der Frage, ob für Beiträge des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers (z.B. private Pflegezusatzversicherung und Krankentagegeldversicherung) die 44-EUR-Freigrenze für Sachbezüge anzuwenden ist, hat sich die OFD in einer Verfügung aus Dezember 2013 angenommen. |
Danach ist für Beiträge des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers die 44-EUR-Freigrenze für Sachbezüge nicht anzuwenden. Nach Verwaltungsansicht gehören zum Arbeitslohn auch Ausgaben, die ein Arbeitgeber leistet, um einen Arbeitnehmer oder diesem nahestehende Personen für den Fall der Krankheit, des Unfalls, der Invalidität, des Alters oder des Todes abzusichern. Dem Arbeitnehmer fließt Barlohn zu, wenn der Arbeitnehmer Versicherungsnehmer ist und der Arbeitgeber die Beiträge übernimmt.
Auch wenn der Arbeitgeber Versicherungsnehmer ist und die versicherte Person der Arbeitnehmer, führt die Beitragszahlung des Arbeitgebers in der Regel zu Barlohn. Damit ist die Freigrenze nicht anzuwenden. Laut BFH-Rechtsprechung hängt die Arbeitslohnqualität von Zukunftssicherungsleistungen, bei denen die Leistung des Arbeitgebers an einen Versicherer erfolgt, davon ab, ob er dem Arbeitnehmer Mittel zur Verfügung gestellt und dieser sie zum Zweck seiner Zukunftssicherung verwendet hat. Hier soll die Qualifizierung als Barlohn gerechtfertigt sein. Daran ändert auch nichts, dass der BFH entschieden hatte, dass die Gewährung von Krankenversicherungsschutz in Höhe der geleisteten Beiträge Sachlohn ist, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber ausschließlich Versicherungsschutz und nicht auch eine Geldzahlung verlangen kann.
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