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  • · Fachbeitrag · § 21 EStG

    Werbungskostenabzug von Schuldzinsen auch außerhalb der Zehnjahresfrist

    | Veräußert der Steuerpflichtige sein bis dahin vermietetes und fremdfinanziertes zum Privatvermögen gehörendes Grundstück, war der weitere Abzug von Schuldzinsen als Werbungskosten auch nach Veräußerung des Grundstücks lange Zeit umstritten. Dabei hat sich die Rechtsprechung der letzten Jahre schrittweise in Richtung eines möglichen weiteren Werbungskostenabzugs entwickelt, unter der Grundvoraussetzung, dass der Veräußerungserlös nicht ausreicht, um die Verbindlichkeiten zu tilgen. Danach verbleibende Restschulden sind auch weiterhin durch die Einkunftsart Vermietung und Verpachtung veranlasst und berechtigen zum Werbungskostenabzug der hierauf entfallenden Schuldzinsen. Allerdings hatte der BFH dies bisher ausdrücklich nur für den Fall entschieden, dass das Grundstück innerhalb der zehnjährigen Veräußerungsfrist des § 23 EStG veräußert wird ( BFH 20.6. 12, IX R 67/10, BStBl II 2013, 275). |

     

    Erweiterter Schuldzinsenabzug durch neue Rechtsprechung

    Der BFH hat nun seine Rechtsprechung präzisiert und erweitert. Danach setzt sich der ursprüngliche Veranlassungszusammenhang zwischen dem Darlehen und den Einkünften aus der Vermietung ‒ unabhängig von der Veräußerung und mithin auch unabhängig von der Frage ihrer Steuerbarkeit ‒ am Veräußerungspreis fort. Daher sind nachträgliche Schuldzinsen, die auf ein solches Darlehen entfallen, grundsätzlich auch nach einer Veräußerung der Immobilie außerhalb der Frist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG weiter als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn und soweit die Verbindlichkeiten durch den Veräußerungserlös nicht getilgt werden können.

     

    In der Besteuerungspraxis ist daher wie folgt zu unterscheiden: