· Fachbeitrag · § 34c EStG
„Wirtschaftlicher Zusammenhang“ bei Anrechnung ausländischer Steuern
| Weisen im Rahmen der nach § 34c EStG vorzunehmenden Verhältnisrechnung Aufwendungen sowohl mit ausländischen Einkünften i. S. des § 34d EStG als auch mit inländischen Einkünften oder mit mehreren Arten von ausländischen Einkünften einen Veranlassungszusammenhang auf, so sind sie aufzuteilen oder den Einkünften zuzurechnen, zu denen sie vorwiegend gehören. |
Sachverhalt
Im Streitfall erzielte eine Krankenversicherung in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit laufend Erträge aus ausländischen Kapitalanlagen, von denen ausländische Quellensteuern einbehalten wurden. Die Krankenversicherung rechnete diese in ihrer Körperschaftsteuererklärung in vollem Umfang auf die inländische Körperschaftsteuer an.
Das FA sah dies jedoch anders und kürzte unter Hinweis auf § 34c Abs. 1 Satz 4 EStG bei der Ermittlung des anrechenbaren Quellensteuerbetrags die ausländischen Einnahmen der Steuerpflichtigen um Teile der rechnungsmäßigen und außerrechnungsmäßigen Zinsen, die die Steuerpflichtige als kalkulatorische Positionen bei der Zuführung zu der von ihr gebildeten Alterungs- bzw. Deckungsrückstellung und der Rückstellung für Beitragsrückerstattung nach versicherungsaufsichtsrechtlichen Regelungen berücksichtigt hatte.
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