· Fachbeitrag · §§ 4, 9 EStG
BFH definiert erneut Ersthaushalt im Rahmen der doppelten Haushaltsführung
| Der BFH definiert erneut den Erst- oder Haupthaushalt bei doppelter Haushaltsführung. Bei einem alleinstehenden Arbeitnehmer ist dabei entscheidend, dass er sich in dem Haushalt, im Wesentlichen nur unterbrochen durch die arbeits- und urlaubsbedingte Abwesenheit, aufhält. |
Grundsätzliche Voraussetzung
Notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen sind grundsätzlich Werbungskosten. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nach § 9 Abs. 1 EStG vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und am Beschäftigungsort wohnt. Dies gilt auch für einen alleinstehenden Arbeitnehmer. Auch dieser kann einen doppelten Haushalt führen.
Sachverhalt
In dem zugrunde liegenden Sachverhalt ging es um die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung eines 1956 geborenen nicht selbstständigen Steuerpflichtigen. Seit 2005 ist der Angestellte in H mit Nebenwohnsitz gemeldet. Diese Wohnung hat eine Wohnfläche von 75 qm, besteht aus vier Zimmern, Küche und Bad. In L ist der Kläger mit Hauptwohnsitz gemeldet. Dort befindet sich ein im Eigentum des Vaters stehendes Reihenhaus. Hier bewohnt der Steuerpflichtige sein altes Kinderzimmer von rund 13 qm. Die übrigen Räumlichkeiten nutzt er gemeinsam mit seinem Vater. Neben Fahrtkosten für 45 Heimfahrten zwischen H und L machte der Steuerpflichtige Kosten für die Wohnung in Höhe von rund 7.000 EUR geltend.
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