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  • · Nachricht · § 4 EStG

    Goldbestände: Anlagevermögen oder Umlaufvermögen?

    | Bei einer Gesellschaft, deren Gesellschaftszweck der Aufbau, die Verwaltung und die Nutzung eines Portfolios aus Edelmetallen, Rohstoffen und Wertpapieren ist, sind Goldbestände als Umlaufvermögen anzusehen. Dies beinhaltet auch den Erwerb und Verkauf von Edelmetallen. Das FG Hessen hat aktuell entschieden, dass der Herausgabeanspruch des Eigentümers gegen die Bank als Besitzer der Goldbestände nach §§ 985 BGB keine mit einem Wertpapier vergleichbare Forderung darstellt, für die die Abzugsbeschränkungen des § 4 Abs. 3 S. 4 EStG gelten. |

     

    Hintergrund

    Gemäß § 4 Abs. 3 S. 4 EStG sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten unter anderem für Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte des Umlaufvermögens erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall ging es um eine Personengesellschaft, deren Gesellschaftszweck der Aufbau, die Verwaltung sowie die Nutzung eines Portfolios aus Edelmetallen, Rohstoffen und Wertpapieren ist. Sie erwarb in 2008 Goldbarren über eine Schweizer Bank. Der gesamte im Jahr 2008 angeschaffte Goldbestand wurde zwei Jahre später an die Bank veräußert, bei der das Gold auch eingelagert war.

     

    Die Gesellschaft machte in ihrer Feststellungserklärung 2008 einen Verlust geltend, der im Rahmen einer Betriebsprüfung nicht anerkannt wurde. Nach Auffassung des FA gehörten die angeschafften Goldbestände zum Umlaufvermögen und die Anschaffungskosten führten nach der vorgenommenen Einnahme-Überschuss-Rechnung zu sofort abzugsfähigen Betriebsausgaben. Abweichend hiervon seien jedoch gem. § 4 Abs. 3 S. 4 EStG die Anschaffungskosten für Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses (2010) als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Weil vorliegend ein nicht verbrieftes Recht (Eigentum an Gold) übertragen werde, das hinsichtlich seiner Handelbarkeit den in Wertpapieren verkörperten Rechten vergleichbar sei, sei auch der Golderwerb in der genannten Form unter die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 3 S. 4 EStG zu subsumieren.

     

    Entscheidung

    Das FG entschied jedoch, dass das im Streitjahr erworbene Gold kein Wirtschaftsgut des Anlagevermögens im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG ist. Denn nach § 247 Abs. 2 HGB sind beim Anlagevermögen nur Gegenstände auszuweisen, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen.

     

    Im Gegenschluss zählen zum Umlaufvermögen diejenigen Vermögensgegenstände (Wirtschaftsgüter), die entweder zum Verbrauch oder zur sofortigen Veräußerung bereitgehalten werden. Maßgeblich für die Zuordnung zum Anlagevermögen ist grundsätzlich die Funktion und wirtschaftliche Bedeutung, die dem Vermögen innerhalb des Betriebsorganismus zufällt. Es kommt für die Abgrenzung von Anlage- und Umlaufvermögen auf die Zweckbestimmung an, mit der ein Wirtschaftsgut im Betrieb eingesetzt wird.

     

    Ausweislich des Gesellschaftszwecks der Gesellschaft, nämlich Aufbau, Verwaltung und Nutzung eines Portfolios aus Edelmetallen, Rohstoffen und Wertpapieren, was auch den Erwerb und Verkauf von Edelmetallen beinhaltet, war keine dauernde Nutzung des Goldes für den Gesellschaftszweck beabsichtigt, sodass Umlaufvermögen vorlag.

     

    Nach Auffassung des FG handelt es sich bei dem Gold auch nicht um Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte im Sinne des § 4 Abs. 3 S. 4 EStG. Denn ein Wertpapier ist eine Urkunde, in der ein privates Recht in der Weise verbrieft ist, dass zur Geltendmachung des Rechts die Innehabung der Urkunde erforderlich ist. Vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte müssen somit entsprechend frei verfügbar, handelbar und leicht übertragbar sein. Es ist somit auf die Vergleichbarkeit mit einem Wertpapier abzustellen. Es muss sich daher um eine Rechtsposition oder um eine Forderung handeln.

     

    Im Streitfall handelte es sich bei dem Gold jedoch um ein körperliches Wirtschaftsgut, das bei einer Bank eingelagert ist. Dass die Bank unmittelbarer Besitzer, der Steuerpflichtiger mittelbarer Besitzer ist, ändert hieran nichts. Der Herausgabeanspruch des Eigentümers gegen den Besitzer nach § 985 BGB stellt auch keine einem Wertpapier vergleichbare Forderung dar. Denn das Wirtschaftsgut, für das die Anschaffungskosten angefallen sind, ist das Gold als körperliches Wirtschaftsgut und nicht der Herausgabeanspruch. Das Eigentum an einem Wirtschaftsgut ist jedoch nicht mit einem Wertpapier vergleichbar.

     

    PRAXISHINWEIS | Die Klage hatte Erfolg, da das FG auch das Vorliegen eines Steuerstundungsmodells i. S. v. § 15b EStG sowie Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO verneinte.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 44555304