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  • · Fachbeitrag · § 4 EStG

    Leistungen an die Eltern aufgrund eines Wirtschaftsüberlassungsvertrags

    | Die steuerliche Anerkennung eines mit nahen Angehörigen geschlossenen Vertrags setzt u.a. voraus, dass das Vereinbarte und die Durchführung einem Fremdvergleich standhalten. Für Miet- oder Pachtverträge bedeutet dies, dass die im Bürgerlichen Gesetzbuch bestimmten vertraglichen Hauptpflichten der Vertragsparteien, wie das Überlassen einer konkret bestimmten Sache und die Höhe der zu entrichtenden Pacht klar und eindeutig geregelt sein müssen. Für das Vorhandensein eines steuerrechtlich anzuerkennenden Vertragsverhältnisses als steuermindernde Tatsache trägt der Steuerpflichtige die volle Darlegungs- und Beweislast, so ein aktuelles Urteil des FG Niedersachsen. |

     

    Sachverhalt

    Der Steuerpflichtige begehrte für Leistungen an seine Eltern, die aufgrund eines Wirtschaftsüberlassungsvertrags anfielen, den Betriebsausgabenabzug bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft. Durch einen Nutzungsüberlassungsvertrag vom 1.7.2008 überließen die Eltern ihrem Sohn als Vorstufe zur Hofübergabe die Bewirtschaftung des Hofes für die Zeit ab 2008 bis 2018. Überlassen wurde die Nutzung des gesamten landwirtschaftlichen Betriebs mit Ausnahme der Wohnung. Die Pachtflächen einschließlich der Zahlungsansprüche wurden unterverpachtet.

     

    Gemäß Vertrag hatte der Sohn im Zusammenhang mit dem Betrieb anfallende öffentliche Abgaben und Lasten und die Versicherungsprämien für alle Gebäude und baulichen Anlagen zu übernehmen. Als Gegenleistung für die Nutzungsüberlassung wurde ferner die Übernahme der Heizungs-, Strom-, Wasser-, Abwasser und Müllabfuhrkosten sowie die Unterhaltungsaufwendungen der Wohnung der Eltern vereinbart. Auch die Kosten der Lebenshaltung der Eltern mussten - wie vertraglich vereinbart - übernommen werden.