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  • · Fachbeitrag · § 4 EStG

    Sind die Arbeitszimmerkosten einer Klavierlehrerin unbeschränkt abziehbar?

    | Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers ist im Gesetz nicht näher bestimmt; seine Grenzen sind fließend und es gibt Übergangsformen. Entscheidend ist das Gesamtbild, so auch in einem aktuellen Fall, in dem der BFH über die Anerkennung eines „Klavierstudios“ zu entscheiden hatte. |

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall ging es um eine als Klavierlehrerin und Konzertpianistin tätige Steuerpflichtige. Im Rahmen der Ermittlung ihrer freiberuflichen Einkünfte machte sie Aufwendungen für ein in ihrer Wohnung belegenes, mit zwei Klavieren ausgestattetes Klavierstudio geltend. In diesem erteilte sie Klavierunterricht und bereitete sich auf ihre Pianistentätigkeit vor. Die Steuerpflichtige begehrte den Abzug der Kosten in unbeschränkter Höhe als Betriebsausgaben. Das FA berücksichtigte jedoch lediglich 1.250 EUR, indem es den Raum als häusliches Arbeitszimmer im Sinne von § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG ansah, das nicht den Mittelpunkt der Gesamttätigkeit darstellt.

     

    Auch das nachfolgend angestrebte Klageverfahren sowie die eingelegte Revision blieben ohne Erfolg.