· Fachbeitrag · § 46 EStG
Ablauf der Festsetzungsfrist bei Antragsveranlagung
| Die Festsetzungsfrist ist im Rahmen einer Antragsveranlagung gewahrt, wenn das Ende der Festsetzungsfrist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend fällt, die Steuererklärung des Steuerpflichtigen jedoch erst am nächstfolgenden Werktag (im Streitfall dem 2. Januar des Folgejahres) beim FA eingeht. |
Sachverhalt
Im Streitfall beantragte ein Arbeitnehmer für 2007 die sog. Antragsveranlagung gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 des EStG. Der Antrag ist innerhalb der Festsetzungsfrist zu stellen. Diese Frist beginnt mit Ablauf des Jahres der Steuerentstehung und beträgt vier Jahre. Der Antrag ging im konkreten Fall beim FA erst am 2.1.12 ein. FA und FG sahen dies als verspätet an, da die Festsetzungsfrist bereits mit Ablauf des 31.12.11 geendet habe.
Entscheidung
Dagegen hob der BFH im Revisionsverfahren die Entscheidung der Vor-instanz auf und gab der Klage statt. Nach § 46 Abs. 2 EStG ist der Antrag auf Veranlagung zwar nicht mehr fristgebunden, wurde aber innerhalb der Festsetzungsfrist gestellt.
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