· Fachbeitrag · § 6 EStG
Grundmodernisierung als anschaffungsnaher Aufwand
| Aufwendungen, die für sich genommen zwar jährlich anfallende Erhaltungsaufwendungen oder Schönheitsreparaturen bilden, sind insgesamt als anschaffungsnahe Herstellungskosten zu behandeln, wenn sie in engem räumlichen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zueinander stehen und in ihrer Gesamtheit eine einheitliche Baumaßnahme bilden, wie dies bei einer Modernisierung des Hauses im Ganzen und von Grund auf der Fall ist. Für einen sachlichen Zusammenhang ist es nicht notwendig, dass die Maßnahmen bautechnisch voneinander abhängig sind. |
Sachverhalt
Im Streitfall hatte der Steuerpflichtige ein Vermietungsobjekt erworben und innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung grundsaniert. Streitig war nun, ob Aufwendungen für Schönheitsreparaturen, die in diesem Zusammenhang angefallen waren und die von § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG grundsätzlich nicht erfasst werden, sofort als Werbungskosten abgezogen werden konnten.
Nicht zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten zählen Aufwendungen für Erweiterungen und Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen. Hierbei handelt es sich um solche Schönheitsreparaturen, die nicht zu den Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen zählen (§ 28 Abs. 4 Satz 1 II. BVO) und durch die Beseitigung von Mängeln entstehen, die durch vertragsgemäßen Gebrauch entstanden sind. Darunter fallen nur das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen.
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