· Fachbeitrag · § 6a UStG
Zur Bedeutung der Angabe des Bestimmungsorts in der Verbringenserklärung
| Kommt der Unternehmer seinen Nachweispflichten gemäß § 6a Abs. 3 UStG, §§ 17a , 17c UStDV nicht nach, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung nicht erfüllt sind. Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn zweifelsfrei feststeht, dass die Voraussetzungen der Steuerfreiheit erfüllt sind. |
Sachverhalt
Ein deutscher Kfz-Händler (D) verkaufte in den Streitjahren 2007 und 2008 Fahrzeuge steuerfrei innergemeinschaftlich an einen spanischen Autohändler (ES). In den Verbringenserklärungen bestätigte ES, das "… Fahrzeug wird am ... von mir in das Zielland Spanien verbracht".
FA und FG hielten die Verbringenserklärungen für nicht ausreichend, weil der Bestimmungsort nicht genannt sei und nicht ohne Weiteres mit der Unternehmensanschrift des ES gleichgesetzt werden könne. Zwar könne sich die erforderliche Angabe des Bestimmungsorts im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände auch aus der Rechnungsanschrift des Abnehmers ergeben. Dies gelte jedoch im Grundsatz nur, wenn davon auszugehen sei, dass der Gegenstand der Lieferung auch zum Unternehmenssitz des Abnehmers versendet oder befördert werde. An welchen Ort die streitgegenständlichen Fahrzeuge tatsächlich verbracht worden seien, sei im Streitfall jedoch völlig unklar. Daher stehe auch nicht objektiv zweifelsfrei fest, dass die Voraussetzungen der Steuerfreiheit erfüllt seien.
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