· Fachbeitrag · § 6b EStG
Übertragung einer Rücklage auf einen anderen Betrieb des Steuerpflichtigen
| Gem. §§ 6b , c EStG kann der Steuerpflichtige für stille Reserven, die bei der Veräußerung bestimmter Wirtschaftsgüter im Betriebsvermögen aufgedeckt wurden, eine Rücklage bilden und diese später auf die Anschaffung oder Herstellung eines Ersatzwirtschaftsguts - in demselben oder einem anderen Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen - übertragen, um so die sofortige Versteuerung zu vermeiden. Dies gilt auch dann, wenn eine solche Rücklage bereits vor der Fertigstellung des Ersatzwirtschaftsguts auf einen anderen Betrieb übertragen wird. |
Sachverhalt
Im Streitfall ging es (vereinfacht dargestellt) um eine im landwirtschaftlichen Betrieb aus der Veräußerung von Grund und Boden gebildete Rücklage, die die an einer KG beteiligten Eltern zum 31.12.2006 in ihrer Sonderbilanz auswiesen. Der landwirtschaftliche Betrieb wurde zum 31.12.2006 auf den Sohn übertragen. Zum 30.6.2007 wurde ein in der Sonderbilanz bilanziertes Mietwohngrundstück fertiggestellt, auf das die Rücklage übertragen wurde.
Im Rahmen einer Außenprüfung erkannte das FA die Rücklage nicht an, da die Übertragung einer Rücklage von einem Betriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen zu diesem Zeitpunkt noch nicht möglich gewesen sei. Die Rücklage könne nur auf ein anderes Wirtschaftsgut im Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen übertragen werden. Das Wirtschaftsgut sei jedoch am 31.12.2006 nicht fertiggestellt gewesen. Im Zeitpunkt der Fertigstellung des Hauses im Jahr 2007 sei eine Übertragung der Rücklage nicht mehr möglich gewesen, da die Rücklage aus dem landwirtschaftlichen Betrieb stamme, der Betrieb jedoch am 30.12.2006 auf den Sohn übertragen worden sei. Die Rücklage sei deshalb spätestens im Wirtschaftsjahr 2009/2010 im landwirtschaftlichen Betrieb des Sohnes aufzulösen.
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