· Fachbeitrag · § 7g EStG
Auflösung eines Investitionsabzugsbetrags - laufender Gewinn oder Aufgabegewinn?
| Gehört ein wegen Betriebsaufgabe aufgelöster Investitionsabzugsbetrag zum laufenden Gewinn des Jahres, in dem die Bildung den Gewinn gemindert hat, oder ist der Auflösungsbetrag dem begünstigten Veräußerungs-/Aufgabegewinn zuzurechnen? Kann die Gewinnerhöhung durch Gewährung des Freibetrags nach § 16 Abs. 4 EStG kompensiert werden? |Sachverhalt
Die Steuerpflichtige gab 2010 ihren Textil-Einzelhandel auf. Einen Aufgabegewinn erzielte sie nicht. 2007 hatte sie einen Investitionsabzugsbetrag gebildet. Zur Investition kam es aber nicht mehr. Zusammen mit der Einkommensteuererklärung für 2010 reichte sie eine berichtigte Erklärung für 2007 ein, in der sie den Investitionsabzugsbetrag rückgängig machte. Gleichzeitig erklärte sie in Höhe des Hinzurechnungsbetrags einen begünstigten Veräußerungsgewinn nach § 16 Abs. 4 EStG für das Jahr 2010.
Die Steuerpflichtige begründete diese steuerliche Behandlung mit der Rechtsprechung des BFH zur Vorgängerregelung. Danach soll der Ertrag aus der Auflösung einer Ansparrücklage nach § 7g EStG (alter Fassung) im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe den steuerbegünstigten Betriebsveräußerungs- bzw. Betriebsaufgabegewinn erhöhen. Dies müsse nach Meinung der Steuerpflichtigen auch für die Nachfolgeregelung, den Investitionsabzugsbetrag, gelten.
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