· Fachbeitrag · § 8 EStG
Ein-Prozent-Regel gilt auch bei Nutzung mehrerer Pkw
| Überlässt der Arbeitgeber dem Angestellten mehr als ein Kfz auch zur Privatnutzung, so sind für den geldwerten Vorteil für jedes Fahrzeug 1 % des Listenpreises anzusetzen. Nach Ansicht des BFH bieten §§ 8 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass in solchen Fällen die Ein-Prozent-Regel nur für ein Auto gelten soll. Es gibt auch keinen Grund, dies einschränkend auszulegen, weil dem Arbeitnehmer arbeitsvertraglich zwei Fahrzeuge zur privaten Nutzung und damit ein doppelter Vorteil zugewandt wird. Der Arbeitnehmer hat es zudem selbst in der Hand, durch ein Fahrtenbuch eine Besteuerung anhand der tatsächlich für die Freizeittouren angefallenen Kosten zu erreichen. |
Übertragung auf den Fall des Gesellschafter-Geschäftsführers
Diese Regelung gilt auch, wenn die GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer zwei Kfz auch zur Privatnutzung überlässt. Nutzt er hingegen das zweite Fahrzeug entgegen der arbeitsvertraglichen Vereinbarung privat, kann die vertragswidrige Nutzung zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Die vertragswidrige Nutzung liegt auch vor, wenn sie entweder ohne eine fremdübliche Vereinbarung erfolgt oder darüber hinausgeht. Für die vGA kann bei der GmbH kein Lohnsteuer-Haftungsbescheid angesetzt werden.
Ist hingegen für die Kfz-Überlassung ein lohnsteuerbarer geldwerter Vorteil anzusetzen, rechtfertigt das die Inanspruchnahme des Arbeitgebers als Haftungsschuldner nach § 42d Abs. 3 EStG nicht, wenn dieser entsprechend einer Billigkeitsregelung der Verwaltung die Lohnsteuer materiell unzutreffend einbehält, etwa vom Listenpreis für den teuersten Pkw. Dann ist ein Haftungsbescheid regelmäßig ermessensfehlerhaft.
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