· Fachbeitrag · § 9 EStG
Häusliches Arbeitszimmer bei Einkünften aus mehreren Einkunftsarten
| Soweit ein Steuerpflichtiger sein Arbeitszimmer auch für die Erzielung von Einnahmen aus Kapitalvermögen vorhält, ist auf § 20 Abs. 9 S. 1 HS 2 EStG hinzuweisen. Danach unterliegen sämtliche Kapitalerträge der Abgeltungsteuer nach § 32d Abs. 1 EStG. Dies hat zur Folge, dass der Abzug von Aufwendungen für ein Arbeitszimmer bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeschlossen ist. |
Sachverhalt
Im zugrunde liegenden Sachverhalt nutzte der Steuerpflichtige ein häusliches Arbeitszimmer zur Verwaltung von Kapitaleinkünften, Vermietungseinkünften und sonstigen Einkünften (Renteneinkünften und Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG aus Containervermietung). Streitig war, ob ein uneingeschränkter Werbungskostenabzug der Arbeitszimmerkosten möglich ist.
Entscheidung
Das FG stellte zunächst heraus, dass ein Werbungskostenabzug hinsichtlich der Verwaltung von Kapitaleinkünften, die der Abgeltungsteuer unterliegen, aufgrund der Regelung in § 20 EStG ausgeschlossen ist. Werbungskosten sind auch nicht im Rahmen der sog. Günstigerprüfung (§ 32d Abs. 6 EStG) abzuziehen. Wenn als Ergebnis der Günstigerprüfung der individuelle Steuersatz anzuwenden ist, bleibt es gleichwohl nur bei der Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrags von 801 EUR. Diese Regelung verstößt auch nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
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