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  • · Fachbeitrag · Steuern kompakt - Sozialrecht

    Beschäftigung nach Rentenbeginn erhöht Rente nicht mehr

    | Bei ununterbrochenem Bezug einer Altersvollrente wegen Arbeitslosigkeit können auch für eine nach Rentenbeginn ausgeübte mehr als geringfügige Tätigkeit keine Versicherungszeiten mit Entgeltpunktecharakter berücksichtigt werden. Die Rentenhöhe ändert sich durch die Beschäftigung nicht mehr, so das LSG Baden-Württemberg. |

     

    Bezieher einer Altersrente sind versicherungsfrei (§ 5 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI) und zahlen keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Zwar führt der Arbeitgeber die Hälfte des Betrags ab, der zu zahlen wäre, wenn der Altersrentner als Arbeitnehmer versicherungspflichtig gewesen wäre (§ 172 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI). Eine Zuordnung des Arbeitgeberbeitrags zum Konto des Versicherten als Versicherungszeit unterbleibt aber. Nur in den Ausnahmefällen des § 75 SGB VI kann eine rentenerhöhende Neufeststellung erfolgen. Das Geld des Arbeitgebers fließt als Beitrag mit Sondercharakter der Versichertengemeinschaft zu. Das sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

     

    Fundstelle

    Quelle: Ausgabe 08 / 2016 | Seite 640 | ID 44096101

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