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  • 14.01.2014 · Fachbeitrag · UStG

    Bemessungsgrundlage bei fehlendem Hinweis zur Umsatzsteuer

    | Wurde der Preis eines Gegenstands von den Vertragsparteien ohne jeglichen Hinweis auf die Mehrwertsteuer festgelegt und ist der Lieferer Steuerschuldner, handelt es sich um den Bruttopreis. Das gilt laut EuGH in Anlehnung an die EU-Richtlinie jedenfalls dann, wenn der Lieferer nicht die Möglichkeit hat, die von der Steuerbehörde verlangte Mehrwertsteuer vom Erwerber wiederzuerlangen. In diesem Fall ist die Mehrwertsteuer bereits im Betrag enthalten. |