· Fachbeitrag · § 13b ErbStG
Entstehung von jungem Verwaltungsvermögen durch Vermögensumschichtungen und nach einer Verschmelzung
Nach § 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG a. F. gehört in den Fällen, in denen § 13b Abs. 2 Satz 1 ErbStG a.F. nicht zur Anwendung kommt, Verwaltungsvermögen i. S. d. § 13b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 ErbStG a. F. nicht zum begünstigten Vermögen i. S. d. Abs. 1, welches dem Betrieb im Besteuerungszeitpunkt weniger als zwei Jahre zuzurechnen war (sog. „junges Verwaltungsvermögen“). Streitig war, ob dies für Wertpapiere auch dann gilt, wenn diese aus Umschichtungen und Zukäufen innerhalb eines bestehenden Wertpapierdepots entstanden sind und ob infolge von Umwandlungen (Verschmelzungen) junges Verwaltungsvermögen entsteht.
Sachverhalt
Streitig war, ob Wertpapiere, die im Zeitpunkt des Erbfalls weniger als zwei Jahre dem Vermögen einer Gesellschaft zuzurechnen waren, auch dann dem „jungen Verwaltungsvermögen“ i. S. d. § 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG a. F. zuzurechnen sind, wenn sie aus Umschichtungen und Zukäufen innerhalb eines bestehenden Wertpapierdepots resultieren.
Die Kläger waren der Auffassung, dass der Begünstigungsausschluss nicht für solche Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens gilt, die ohne erkennbare Missbrauchsabsicht innerhalb der Zweijahresfrist aus anderweitigen liquiden Mitteln des Betriebs oder sogar im Rahmen einer reinen Umschichtung gleichartiger Wirtschaftsgüter angeschafft worden waren. Die jeweils von den Klägern angerufenen Finanzgerichte teilten deren Auffassung nicht und wiesen die Klagen ab (u. a. FG Münster 30.11.17, 3 K 2867/15 Erb).
Entscheidung
§ 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG a. F. ist nach Ansicht des BFH wirtschaftsgutbezogen auszulegen.
Ein Wirtschaftsgut des Verwaltungsvermögens, das sich weniger als zwei Jahre durchgehend im Betriebsvermögen desjenigen Betriebs befand, der unmittelbar oder vermittelt durch einen Gesellschaftsanteil Gegenstand des Erwerbs ist, ist „junges Verwaltungsvermögen“ und als solches nicht begünstigt.
Der BFH vertritt die Auffassung, dass keine Saldierung oder gattungsbezogene Betrachtung vorzunehmen sei. Auf die Herkunft des Vermögensgegenstandes oder der zu seiner Finanzierung verwendeten Mittel komme es nicht an. Eine einzelfallbezogene Missbrauchsprüfung finde nicht statt. Gehen innerhalb der Zweijahresfrist durch eine Aufwärtsverschmelzung Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens von der verschmolzenen auf die aufnehmende Gesellschaft über, handele es sich bei diesen Wirtschaftsgütern ebenfalls um junges Verwaltungsvermögen.
Erläuterungen
Die Begünstigungen der §§ 13a, 13b ErbStG werden bei jungem Verwaltungsvermögen stark eingeschränkt. Auch die Tarifbegrenzung des § 19a ErbStG i. d. F. des ErbStRG erfasst junges Verwaltungsvermögen nicht.
PRAXISTIPP | Zu beachten ist, dass die nunmehr ergangenen Entscheidungen zu Rechtsvorschriften ergangen sind, die nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17.12.2014 (1 BvL 21/12) mit der Verfassung wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz unvereinbar, aber bis zum 30.6.2016 weiter anzuwenden waren. Das anschließend in Kraft getretene Recht enthält zum Verwaltungsvermögen detaillierte Neuerungen. |
Fundstelle
- BFH 22.1.20, II R 8/18, II R 13/18, II R 18/18, II R 21/18 und II R 41/18, iww.de/astw, Abruf-Nrn. 217353, 217349, 217350, 217351, 217352