· Fachbeitrag · § 16 GrEStG
Zulässigkeit der Aufrechnung bei nach Insolvenzeröffnung entstandenem Erstattungsanspruch auf GrEStG
| Eine Aufrechnung ist nach § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO unzulässig, wenn das FA Steuererstattungsansprüche erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist. Der Anspruch auf Erstattung der Grunderwerbsteuer für einen vor der Insolvenzeröffnung geschlossenen Kaufvertrag entsteht im Fall der Ablehnung der Erfüllung durch den Insolvenzverwalter erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Fraglich ist, ob eine Aufrechnung des Erstattungsbetrags mit einem Grunderwerbsteuererstattungsanspruch durch das FA zulässig ist, wenn der Anspruch auf einer nach Insolvenzeröffnung vollzogenen Rückabwicklung eintritt. Mit Urteil v. 17.4.2007 (VII R 27/06, BStBl II 09, 589) hatte der BFH noch entschieden, dass der Anspruch aus § 16 GrEStG eine „aufschiebend bedingt begründete Forderung" darstellt, gegen die das FA im Insolvenzverfahren aufrechnen kann, auch wenn das die Erstattung auslösende Ereignis (Rückabwicklung) erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eintritt. Der BFH bekam nunmehr Gelegenheit, erneut darüber zu entscheiden, ob auch eine aufschiebend bedingte begründete Forderung ausreicht, um eine wirksame Aufrechnung zu erklären. |
Sachverhalt
B erwarb als Bauträgerin Miteigentumsanteile an vier noch fertigzustellenden Doppelhaushälften. Die nach dem Kaufvertrag von B zu entrichtende Grunderwerbsteuer wurde bestandskräftig festgesetzt und von B bezahlt. Später (im März 2012) eröffnete das Amtsgericht über das Vermögen der Klägerin das Insolvenzverfahren und ordnete Eigenverwaltung an. Mit Schreiben vom März 2013 erklärte die Klägerin gegenüber der Verkäuferin die Nichterfüllung des Bauträgervertrags gemäß § 103 Abs. 2 InsO. Die Klägerin bat das FA um Erstattung der Grunderwerbsteuer. Nachdem vor Fertigstellung der Häuser das Insolvenzverfahren über das Vermögen der B eröffnet und Eigenverwaltung angeordnet worden war, erklärte B gegenüber der Verkäuferin die Nichterfüllung des Bauträgervertrags und bat das FA um Erstattung der Grunderwerbsteuer.
Das FA hob daraufhin den Grunderwerbsteuerbescheid auf, erklärte die Aufrechnung mit Steuerschulden der B wegen rückständiger Lohnsteuer und stellte per Abrechnungsbescheid fest, dass das Guthaben aus der Grunderwerbsteuer erloschen sei. Die gegen den Abrechnungsbescheid erhobene Klage war erstinstanzlich erfolgreich.
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