· Nachricht · Außergewöhnliche Belastungen
Sind Aufwendungen für eine Liposuktion (Fettabsaugung) abziehbar?
| Hat ein Steuerzahler Aufwendungen für eine wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode, lassen die Finanzämter nur dann eine außergewöhnliche Belastung zu, wenn vor Beginn der Heilmaßnahme ein amtsärztliches Gutachten oder eine Bescheinigung eines medizinischen Dienstes der Krankenversicherung eingeholt wird. |
Zwar hat das FG Sachsen bei einer Liposuktion auch ohne vorheriges Gutachten den Abzug einer außergewöhnlichen Belastung anerkannt (FG Sachsen 7.7.20, 3 K 54/20; Rev. beim BFH unter VI R 36/20). Doch die Finanzverwaltung hat klargestellt, dass steuerlich ohne vorheriges Gutachten oder ohne vorherige Bescheinigung weiterhin nichts geht.
Fundstelle
- OFD NRW, Kurzinfo ESt 2020/14 v. 13.11.20
Quelle: Ausgabe 02 / 2021 | Seite 116 | ID 47057611