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  • · Fachbeitrag · Professionelle Zahnreinigung oder Zahnvorsorgeuntersuchung

    Auswirkung pauschaler Bonuszahlungen einer gesetzlichen Krankenversicherung

    von Dipl.-Finanzwirt, M.A. (Taxation), Daniel Denker, Oldenburg und Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage, www.steuer-webinar.de

    | Erhalten Steuerpflichtige von ihrer gesetzlichen Krankenkasse Bonusleistungen für gesundheitsbewusstes Verhalten, wurde die Freude in der Vergangenheit oft getrübt, da die Finanzämter diese Zahlungen als Beitragsrückerstattung werteten. Beitragsrückerstattungen mindern die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge. Erfreulicherweise hat der BFH aber nunmehr entschieden, dass von einer gesetzlichen Krankenkasse gezahlte Geldprämien, die als Bonus für gesundheitsbewusstes Verhalten gewährt werden, nicht den Sonderausgabenabzug für Krankenversicherungsbeiträge mindern. Voraussetzung ist jedoch, dass mit dem Bonus ein finanzieller Aufwand der versicherten Person ganz oder teilweise ausgeglichen werden soll. Dies gilt selbst dann, wenn der Bonus pauschal ermittelt wurde. Welche Boni regelmäßig steuerlich unbeachtlich sind, zeigt AStW anhand einer Analyse neuester BFH-Urteile. |

     

    Pauschale Boni-Zahlungen (BFH 6.5.2020, IX R 16/18)

    Der Kläger erhielt im Urteilsfall von seiner gesetzlichen Krankenversicherung Boni von 230 EUR für „gesundheitsbewusstes Verhalten“ (u. a. Gesundheits-Check-up, Zahnreinigung und Zahnvorsorgeuntersuchung, Mitgliedschaft im Sportverein und Fitnessstudio, gesundes Körpergewicht). Aufgrund der pauschalen Erstattung behandelte das Finanzamt die Zahlung als Erstattung von Beiträgen zur Krankenversicherung und minderte den Sonderausgabenabzug. Das Finanzgericht sah den Bonus hingegen als steuerneutrale Zahlung an.

     

    Der BFH schloss sich keiner der Auffassungen an und nahm eine differenzierte Betrachtung der Bonuszahlung vor. Danach mindern auch Boni, welche nicht vorab den konkreten Nachweis vorherigen Aufwands des Versicherten für eine konkrete Gesundheitsmaßnahme benötigen (pauschale Bonuszahlungen), nicht den Sonderausgabenabzug. Sie sind weiterhin nicht als steuerlich relevante Leistung der Krankenkasse anzusehen.

     

    Voraussetzung ist allerdings, dass die geförderte Maßnahme zuvor beim Versicherten Kosten ausgelöst hat und die hierfür gezahlte und realitätsgerecht ausgestaltete Pauschale geeignet ist, den entstandenen Aufwand ganz oder teilweise auszugleichen. Handelt es sich hingegen um Maßnahmen, die vom Basisschutz der Krankenkasse erfasst sind (z. B. Schutzimpfungen, Zahnvorsorge), fehlt es an Aufwendungen. In diesem Fall mindern die pauschalen Bonuszahlungen den Sonderausgabenabzug. Gleiches gilt für Boni, welche für aufwandsunabhängiges Verhalten oder Unterlassen gezahlt werden (z. B. gesundes Körpergewicht oder Nichtraucherstatus).

     

    Beachten Sie | Parallel entschied der BFH in einem weiteren Urteil mit gleichem Datum (BFH 6.5.20, X R 30/18). Auch hier nahm er eine differenzierte Betrachtung der Boni-Zahlungen vor.

     

    Boni-Zahlungen in der Praxis

    In der Praxis gibt es diverse Varianten, wie gesetzliche Krankenkassen pauschale Boni-Zahlungen vornehmen. Weit verbreitet sind sog. „Punkte-Systeme“. Hierbei kann die versicherte Person für bestimmte Maßnahmen oder eingehaltene bzw. erfüllte Kriterien Punkte sammeln. Diese können wiederum ab Erreichen bestimmter Grenzen in Geld- oder Sachprämien eingelöst werden. Andere Versicherer geben direkt an, für welche Maßnahme etc. es Boni in zuvor festgelegter Höhe gibt. Egal welches System bei der Krankenkasse vorhanden ist, eines haben die Systeme gemeinsam: Es sollte für den Steuerpflichtigen mit einfachen Berechnungen möglich sein, den Gesamtbetrag der Boni in einen steuerlich unbeachtlichen und einen den Abzug von Sonderausgaben mindernden Anteil aufzuteilen (z. B. im Verhältnis der gutgeschriebenen Punkte zum gewährten Boni).

     

    Begünstigte versus nicht begünstigte Boni

    Der BFH stellt in seiner Urteilsbegründung maßgebend darauf ab, dass mit der Zahlung eine Maßnahme gefördert werden soll, die zuvor beim Versicherten Kosten ausgelöst hat. Diese Kosten sollen durch den Bonus ganz oder teilweise ausgeglichen werden, wobei der Bonus gemessen an den voraussichtlichen Aufwendungen realitätsgerecht ausgestaltet sein soll. Die folgende tabellarische Kurzübersicht stellt exemplarisch steuerunschädliche Maßnahmen den steuerschädlichen Maßnahmen (mithin Sonderausgabenabzug mindernde Beitragserstattung) gegenüber:

     

    Übersicht / 

    Steuerlich begünstigte Boni bei Zahlung für:
    Den Sonderausgabenabzug mindernde Boni bei Zahlung für:
    • Professionelle Zahnreinigung
    • PSA-Test
    • Glaukom-Untersuchung
    • Haut-Check
    • Mitgliedschaft Sportverein
    • Teilnahme an Sportveranstaltungen (bei Zahlung einer Teilnahmegebühr)
    • Mitgliedschaft Fitnessstudio
    • Nichtraucherstatus
    • Gesundes Körpergewicht
    • Gesundheits-Check-up
    • Zahnvorsorgeuntersuchung
    • Gesetzlicher Impfstatus
    • Teilnahme an Sportveranstaltungen (sofern kostenlos)
     

    Beachten Sie | Der finanzielle Aufwand soll dabei auf die vorgenommene Maßnahme abzielen, Nebenkosten sind nicht mit inbegriffen. Allein entstandene Fahrtkosten sind nicht ausreichend, um die Zahlung als steuerneutral zu behandeln (BFH 6.5.20, X R 30/18, Rz. 28).

     

    PRAXISTIPP | Wurde bei Ihrem Mandanten wegen pauschaler Bonuszahlungen der Sonderausgabenabzug gemindert (was regelmäßig der Fall ist), sollten Sie die Zahlung unverzüglich überprüfen. Enthalten diese Pauschalen selbst getragene Aufwendungen, ist die Minderung rechtswidrig. Sofern der betroffene Steuerbescheid noch angefochten werden kann, sollte unverzüglich Einspruch eingelegt werden.

     

    Fundstellen

    Quelle: Ausgabe 10 / 2020 | Seite 727 | ID 46843630

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