· Fachbeitrag · Rechtsprechung
Leasing-Sonderzahlung im Fokus der Finanzämter
| Ermittelt ein Unternehmer seinen Gewinn nach der Einnahmen-Überschussrechnung, darf er die Leasingsonderzahlung für ein Leasingfahrzeug grundsätzlich im Jahr der Zahlung in voller Höhe als Betriebsausgabe abziehen. Doch was passiert steuerlich, wenn die betriebliche Nutzung innerhalb des Leasingzeitraums unter 10 % rutscht? Die für Steuerzahler unerfreulichen Antworten kommen vom FG Schleswig-Holstein und von der OFD Nordrhein-Westfalen. |
Grundsätze zur steuerlichen Behandlung einer Leasingsonderzahlung
Im Rahmen der Einnahmen-Überschussrechnung gelten die Grundsätze des Abflussprinzips nach § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG. Das bedeutet, dass ein Unternehmer im Jahr des Abflusses der Leasingzahlung in voller Höhe Betriebsausgaben verbuchen darf. Eine Ausnahme besteht nur, wenn die Laufzeit des Leasingvertrags mehr als fünf Jahre betragen würde. In diesem Fall müsste die Leasingsonderzahlung für den Betriebsausgabenabzug auf die Laufzeit aufgeteilt werden (§ 11 Abs. 2 Satz 3 EStG).
Auswirkung einer Nutzungsänderung auf die Leasingsonderzahlung
Grundsätzlich fällt die Entscheidung über den Betriebsausgabenabzug für eine Leasingsonderzahlung im Jahr der Zahlung. Ein Abzug wird danach bejaht, wenn die Nutzung des Leasingfahrzeugs mindestens 10 % beträgt und der Pkw als gewillkürtes Betriebsvermögen erfasst wird. Nur wenn die betriebliche Nutzung im Zahlungsjahr weniger als 10 % beträgt, würde der Betriebsausgabenabzug für die Leasingsonderzahlung entfallen.
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