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  • · Fachbeitrag · Rein in die Kartoffeln, raus aus den Kartoffeln

    Ab 1.1.2021 gelten wieder 19 % bzw. 7 % bei der Umsatzsteuer

    von Dipl.-Finw. Rüdiger Weimann, Dortmund

    | Zur Bekämpfung der Corona-Folgen und zur Stärkung der Binnennachfrage wurden zum 1.7.2020 die Umsatzsteuersätze gesenkt. Die Absenkung galt nur für ein halbes Jahr. Ab dem 1.1.2021 werden die Steuersätze auf die bisherige Höhe zurückgeführt. Das BMF hat die Rückführung zum Anlass genommen, sich in Ergänzung des Einführungsschreibens vom 30.6.2020 zu weiteren ausgewählten Einzelproblemen zu positionieren. Erfreulich ist, dass das BMF dabei zur Entlastung der Unternehmer durchgängig einen „einfachen Weg“ sucht. |

     

    Anzahlungen und Vorauszahlungen

    Die wohl wichtigste Vereinfachung gilt für Rechnungen über Anzahlungen und Vorauszahlungen auf Leistungen, die erst 2021 oder später erbracht werden. Erfolgt die Bezahlung noch im zweiten Halbjahr 2020, müsste die Anzahlungs- oder Vorauszahlungsrechnung eigentlich mit abgesenktem Steuersatz erstellt werden. Im Voranmeldungszeitraum der Leistungserbringung müsste dann die fehlende Umsatzsteuer nachbelastet werden. Für die Unternehmen ein unnötiger Aufwand. Das BMF hilft hier folgendermaßen. Die Rechnungen dürfen auch im zweiten Halbjahr 2020 bereits die nach der Rückführung wieder geltenden Steuersätze ausweisen.

     

    Gutscheine

    Von besonderer Bedeutung sind die Ausführungen zu den Einzweck-Gutscheinen ‒ insbesondere für Restaurants. Durch die Ausgabe derartiger Gutscheine können die Wirte die temporär abgesenkten Umsatzsteuersätze auf Restaurationsleistungen nach dem 1.1.2021 übertragen.

     

    Bei optimaler Gestaltung ergeben sich so Umsatzsteuer-Vorteile von bis zu 14 %. Dabei ist unbedingt darauf zu achten, dass die Gutscheine ausdrücklich auf den Bezug von Speisen oder auf den Bezug von Getränken beschränkt werden. Wird Letzteres übersehen, wird der Gutschein zu einem Mehrzweck-Gutschein und der Steuervorteil ist dahin!

     

    Hinzuweisen ist auch auf die Abgrenzung der Einzweck-Gutscheine von verbindlichen Bestellungen. Verbindliche Bestellungen unterscheiden sich von den Einzweck-Gutscheinen dadurch, dass der Leistungsgegenstand nicht nur bestimmbar, sondern inhaltlich genau bestimmt ist. Der Erwerber hat keine Möglichkeit, den tatsächlichen Auslieferungszeitpunkt auszuwählen bzw. zu beeinflussen.

     

    Das BMF-Schreiben geht darüber hinaus klarstellend und vereinfachend auf diverse Sonderbereiche ein, wie

    • Erstattung von Pfandbeträgen,
    • Gewährung von Jahresboni,
    • Herstellerrabatt bei der Abgabe pharmazeutischer Produkte,
    • Besteuerung von Strom-, Gas-, Wasser-, Kälte- und Wärmelieferungen sowie von Abwasserbeseitigung,
    • Besteuerung von Personenbeförderungen,
    • Sonder- und Ausgleichszahlungen bei Miet- oder Leasingverträgen,
    • Anzuwendender Steuersatz bei Gesamtmargenbildung,
    • Differenzbesteuerung,
    • Zeitungs- und Zeitschriftenabonnements,
    • Leistungszeitpunkt bei Leistungen eines Insolvenzverwalters
    • Leistungen des Gerüstbauerhandwerks,
    • Wiederkehrende Leistungen und
    • Besteuerung der Umsätze im Gastgewerbe.

     

    PRAXISTIPP | Jede Steuersatzänderung bei der Umsatzsteuer birgt die Gefahr, dass sich im Tagesgeschäft Fehler einschleichen. Diese lassen sich mit unseren drei Checklisten weitgehend vermeiden:

     

    • Checkliste 1: Absenkung der Umsatzsteuer ‒ allgemeine Auswirkungen, astw.de/iww, Abruf-Nr. 47009067
    • Checkliste 2: Absenkung der Umsatzsteuer ‒ Besonderheiten des Kfz-Handels, Abruf-Nr. 47009275
    • Checkliste 3: Absenkung der Umsatzsteuer a‒ Besonderheiten der Gastronomie, Abruf-Nr. 47008681
     

    Fundstelle

    Quelle: Ausgabe 01 / 2021 | Seite 1 | ID 47021957

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