· Fachbeitrag · Rückzahlung von Corona-Hilfen
Zeitpunkt der steuerlichen Erfassung
Haben bilanzierende Unternehmen Corona-Hilfen beantragt und mussten einen Teil davon wieder zurückzahlen, stellt sich die Frage, zu welchem Bilanzstichtag hierzu die Passivierung einer Rückstellung zulässig ist. Grundsätzlich gilt nach R 5.7 EStR, dass noch keine Rückstellung gebildet werden darf, solange die zu Unrecht gewährten Corona-Hilfen bis zu dem jeweiligen Bilanzstichtag noch nicht zurückgefordert wurden. Ausnahmsweise soll es jedoch nicht beanstandet werden, wenn bei im Jahr 2020 in Anspruch genommenen Corona-Hilfen bereits zum 31.12.2020 eine Rückstellung für zu erwartende Rückzahlungen bilanziert wird. Es müssen jedoch Unterlagen vorliegen, nach denen ein bilanzierender Unternehmer bereits zum 31.12.2020 von einer Überkompensation ausgehen musste. |
Beachten Sie | Keine Ausnahme gilt für Unternehmer, die ihren Gewinn mittels Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln. Bei ihnen gilt das strenge Zu- und Abflussprinzip nach § 11 EStG. Nur beim Wechsel zur Bilanzierung ab 1.1.2021 könnte sich die bilanzielle Nichtbeanstandungsregelung des LfSt Niedersachsen auf den Übergangsgewinn gewinnmindernd auswirken.
Fundstelle
- LfSt Niedersachsen 8.3.22, S 2137-206-St 221/St 224