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  • · Fachbeitrag · Umwandlungssteuerrecht

    Berücksichtigung negativer Anschaffungskosten

    | Übersteigen die Passivposten des eingebrachten Betriebsvermögens die Aktivposten, so hat die Kapitalgesellschaft nach § 20 Abs. 2 S. 4 UmwStG das eingebrachte Betriebsvermögen mindestens so anzusetzen, dass sich die Aktivposten und die Passivposten ausgleichen. Dabei ist das Eigenkapital nicht zu berücksichtigen. Die Anschaffungskosten der Gesellschaftsanteile (§ 20 Abs. 4 UmwStG) sind gem. § 20 Abs. 7 S. 3 UmwStG um den Buchwert der Entnahmen zu vermindern und um den sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG ergebenden Wert der Einlagen zu erhöhen. Der BFH hat nunmehr darüber entschieden, ob die Minderung der Anschaffungskosten des Einbringenden nach § 20 Abs. 7 S. 3 UmwStG 2002 durch Entnahmen im Rückwirkungszeitraum auch zu negativen Anschaffungskosten führen kann. |

     

    Sachverhalt

    Die Beteiligten streiten darüber, ob bei einer rückwirkenden Einbringung eines Einzelunternehmens mit einem negativen Buchwert in eine Kapitalgesellschaft gem. § 20 Abs. 1 S. 1 i. V. m. Abs. 8 des UmwStG 2002 im Rückwirkungszeitraum im Einzelunternehmen getätigte Entnahmen und Einlagen für den Wertansatz des eingebrachten Betriebsvermögens zu berücksichtigen sind. Der Kläger ist Geschäftsführer und alleiniger Anteilseigner einer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (Beigeladene). Am 30.8.2005 beschloss er als alleiniger Gesellschafter eine Erhöhung des Stammkapitals der Beigeladenen von 25.000 EUR auf 26.000 EUR. Die neue Stammeinlage war als Sacheinlage durch Einbringung der Rechtsanwalts-Einzelpraxis des Klägers zu leisten. Der steuerliche Übertragungsstichtag wurde auf den 2.1.2005 festgelegt. Wirtschaftlich ging das eingebrachte Betriebsvermögen am 31.8.2005 auf die Beigeladene über.

     

    Da der Buchwert des einzubringenden Betriebsvermögens zum steuerlichen Übertragungsstichtag negativ war (./. 56.750 EUR), wurde bei der Beigeladenen eine Forderung gegen den Kläger in Höhe von 56.750 EUR aktiviert. Der Kläger hatte sich insoweit in dem Gesellschafterbeschluss vom 30.8.2005 verpflichtet, eventuelle Kapitaldifferenzen auszugleichen. In dem Zeitraum vom 2.1. bis zum 30.8.2005 (Rückwirkungszeitraum) wurden im Einzelunternehmen ein Gewinn in Höhe von 1.318.021,99 EUR erzielt. Dabei wurden Einlagen in Geld in Höhe von 18.475 EUR und Entnahmen in Geld in Höhe von 463.614 EUR getätigt. Hinzu kamen Nutzungsentnahmen in Höhe von 13.227 EUR, sodass der Saldo aus Entnahmen und Einlagen im Rückwirkungszeitraum 458.365 EUR betrug. Der Prüfer vertrat die Ansicht, dass der Entnahmesaldo das Betriebsvermögen nicht mindern dürfe. Entsprechend seien höhere Anschaffungskosten für das Betriebsvermögen (458.365 EUR) des eingebrachten Einzelunternehmens anzusetzen. Der Prüfer und das FA ermittelten auf Ebene des Klägers als Einbringenden einen Veräußerungsgewinn gemäß § 16 Abs. 2 S. 1 EStG in Höhe von 458.365 EUR.