· Fachbeitrag · § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG
Bestimmung des Leistungsorts bei der Einräumung von Eintrittsberechtigungen
Nach der EuGH-Rechtsprechung bestimmt sich der Ort der Dienstleistung nach dem Veranstaltungsort. Das Finanzministerium Thüringen (Erlass vom 28.9.21, 1040 - 22 - S 7117 h/2) ergänzt das dazu ergangene BMF-Schreiben. |
Mit BMF-Schreiben vom 9.6.2021 (III C 3 - S 7117-b/20/10002 :002, BStBl I 21, 778) wurde der UStAE an die Rechtsprechung des EuGH (13.3.19, C-647/17, Srf konsulterna) angepasst. Danach bestimmt sich der Ort einer Dienstleistung an einen Steuerpflichtigen, die Eintrittsberechtigung sowie die damit zusammenhängenden Dienstleistungen für bestimmte Veranstaltungen betreffend, nach dem Veranstaltungsort.
Zur Anwendung der Ortsregelung des § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG für obengenannte Dienstleistungen ist es nach veränderter Verwaltungsauffassung
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