21.12.2012 · Fachbeitrag ·
Arbeitsrecht
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Mainz hat mit Urteil vom 20. September 2012 (Az. 11 Sa 81/12, Abruf-Nr. 123925 ) einem Oberarzt Recht gegeben, der sich gegen die Anordnung von Rufbereitschaft zur Wehr setzte, weil tatsächlich Bereitschaftsdienst geleistet würde. Die beklagte Klinik muss dem Arzt nun etwa 97.000 Euro nachträglich auszahlen.
21.12.2012 · Fachbeitrag ·
Chefarztvergütung
Neben der hochaktuellen Frage, welche Bonusvereinbarungen in Chefarztverträgen zulässig sind (siehe Interview auf S. 13-15), gibt auch das Grundgehalt immer wieder Anlass für Auseinandersetzungen. Ein Grund ist der ...
14.12.2012 · Fachbeitrag ·
Vertragsgestaltung
Um den Honorararztvertrag rechtlich möglichst sicher zu gestalten, liegt der Fokus dieses Beitrages zunächst auf den tatsächlichen Voraussetzungen des Honorararztverhältnisses und erst in zweiter Linie werden die ...
Schwerpunkt
Beitrag
12.12.2012 · Fachbeitrag ·
Honorar
Betreiber von Krankenhäusern könnten sich eigentlich freuen: Ab dem 1. Januar 2013 haben sie die Möglichkeit, allgemeine Krankenhausleistungen auch von freiberuflichen Honorarärzten erbringen zu lassen – und ...
30.11.2012 · Fachbeitrag ·
Arbeits-/Weiterbildungsrecht
Chefärzte sind häufig mit Arbeits- und auch Weiterbildungszeugnissen beschäftigt – als Ersteller etwa bei Beurteilungen eines Arztes in Weiterbildung, als Empfänger zum Beispiel beim Ausscheiden aus ihrer jetzigen ...
30.11.2012 · Fachbeitrag ·
Krankenhausrecht
Sprechen Sie deutsch? Diese Frage wird nicht nur von Ärzten an Patienten, sondern zunehmend auch von Patienten an Ärzte gestellt: Nachwuchsmangel und wirtschaftlicher Druck führen dazu, dass zunehmend ausländische ...
05.11.2012 · Fachbeitrag ·
Arbeitsrecht
Das Arbeitsgericht (ArbG) Bremen-Bremerhaven hat die Kündigung gegenüber einem Chefarzt für rechtswidrig erklärt, der während eines Ausbruchs von ESBL-Klebsiellen Leiter der Kinderklink, der Neonatologie und der pädiatrischen Intensivstation war (Urteil vom 23. Mai 2012, Az: 2 Ca 2565/11, Abruf-Nr. 123216 ). An den Folgen des Krankenhauskeims waren drei Säuglinge verstorben. Das Gericht konnte keinen Pflichtverstoß feststellen, der eine sofortige Kündigung des Chefarztes gerechtfertigt hätte.