In seinem Urteil vom 04.05.2016 stellt das Landgericht Stuttgart klar, dass der Wortlaut von § 17 Abs. 3 S. 1 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) vollständig in der Wahlleistungsvereinbarung der Klinik abgedruckt werden sollte (Az. 13 S 123/15, Abruf-Nr. 186670 ). Nur so könne verhindert werden, dass die Vereinbarung durch den Verzicht auf einzelne Passagen des Gesetzestextes unwirksam wird und – rein rechtlich – keine ärztlichen Wahlleistungen abgerechnet werden dürfen. Nicht alle Kliniken kennen dieses ...
Werden Leistungen mit einem höheren Faktor – z. B. 3,5-fach – abgerechnet, kommt es häufig vor, dass Kostenträger zunächst nicht erstatten, sondern eine „nähere Erläuterung“ der in der Rechnung gegebenen ...
Auch wenn das Risiko im konkreten Fall gering ist, muss der Patient über die Möglichkeit eines dauerhaften Haarverlustes nach Chemotherapie explizit aufgeklärt werden. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln in ...
Immer häufiger arbeiten niedergelassene Ärzte als angestellte Ärzte oder als Freiberufler – als sog. „Honorarärzte“– im Krankenhaus. Haben Sie als Chefarzt einen solchen Honorararzt in Ihrer Abteilung, sind Sie für sein Tun (mit-)verantwortlich. Daher sollten Sie einige grundlegende Aspekte kennen, die sich auch durch aktuelle Gerichtsurteile ergeben.
Ein Krankenhausträger muss nicht auf abstrakt bestehende anderweitige Beschäftigungsmöglichkeiten des Chefarztes Rücksicht nehmen, wenn er dessen Arbeitszeit festlegt. Dies hat das Landesarbeitsgericht (LAG) ...
Regelmäßig kommt es vor, dass das Finanzamt im Steuerbescheid von der eingereichten Erklärung abweicht. Eine Erläuterung dazu suchen Sie im Bescheid meist vergebens. Das Gesetz sieht verschiedene Möglichkeiten vor, ...
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Umstrukturierungen in ihrer Klinik oder Meinungsverschiedenheiten mit der Klinikleitung zwingen Chefärzte immer mal wieder, ihren vielleicht vor 20 Jahren unterzeichneten Chefarzt-Vertrag herauszukramen und zu prüfen, wie einzelne Passagen darin formuliert sind. Denn eine unscheinbare Formulierung kann weitreichende Auswirkungen haben und zu großen Haftungsrisiken oder enormen Honorareinbußen führen. Oder wissen Sie wirklich, worin die Unterschiede bestehen, wenn im Vertrag „nach Anhörung“, „im ...