29.09.2016 · Fachbeitrag ·
Vergütungsrecht
Die ärztliche Vergütung des Chefarztes für ambulante oder wahlärztliche Leistungen wird fällig, wenn die Rechnung die formellen Voraussetzungen von § 12 Abs. 2 bis 4 GOÄ erfüllt. Dazu gehört auch, dass der Patient die Rechnung erhalten hat (§ 12 Abs. 2 GOÄ). Somit erscheint fraglich, ob ein Vorschuss verlangt werden kann, bevor die Rechnung versandt wurde. Mit dieser Grundsatzfrage hat sich das Landesberufsgericht für Heilberufe Münster in einem Beschluss vom 25.11. 2015 befasst (Az. 6 t E 441/13.T).
29.09.2016 · Fachbeitrag ·
Vergütungsrecht
Wer bei Google einen bayrischen Kurort und dazu das Stichwort „Abrechnungsbetrug“ eingibt, stößt auf eine Vielzahl von Zeitungsartikeln zu staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen. Sie richten sich gegen die dortige ...
29.09.2016 · Fachbeitrag ·
Arbeitsrecht
Behält sich der Arbeitgeber vertraglich vor, über die Höhe eines Bonusanspruchs nach „billigem Ermessen“ zu entscheiden, können Gerichte diese Entscheidung in vollem Umfang prüfen – so das Urteil des ...
29.09.2016 · Fachbeitrag ·
Geld statt Ferien
Nicht immer können Chefärzte den vertraglich eingeräumten Erholungsurlaub in Anspruch nehmen. Manchmal werden die Urlaubstage finanziell abgegolten – z. B. wenn die Tätigkeit aus Altersgründen endet. Bei der Berechnung dieser Abgeltung stellt sich die Frage, ob neben dem Grundgehalt auch variable Vergütungsanteile zu berücksichtigen sind.
29.09.2016 · Fachbeitrag ·
Sektorenübergreifende Versorgung
Die ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV) ist eine ambulante Versorgungsform, die auch Klinikärzten neue Optionen und extrabudgetäre Verdienstmöglichkeiten eröffnet. Generelles Merkmal der ASV ist ein ...
29.09.2016 · Fachbeitrag ·
GOÄ-Spiegel
Normalerweise enthält die GOÄ den 3,5-fachen Faktor als Obergrenze. Es gibt aber eine Ausnahme: § 2 GOÄ. Die Regelung sieht vor, dass Arzt und Patient eine „abweichende Vereinbarung“ – meist ...
29.09.2016 · Fachbeitrag ·
Der Praktische Fall
Patient P wird als Notfall in die Klinik eingewiesen. Er ist dort bekannt als Privatpatient und hat bei seinen Voraufenthalten immer wahlärztliche Leistungen (Chefarzt-Behandlung) beansprucht. Jetzt wird er länger intensivmedizinisch behandelt. P, der bewusstlos und unbegleitet eingeliefert wurde, lag zwei Wochen im Koma. Die Wahlleistungsvereinbarung unterzeichnete er erst nach seinem Aufwachen. Ist dies erlaubt? Dr. Rainer Hellweg, Fachanwalt für Medizinrecht bei der Kanzlei armedis, löst diesen Fall.