12.07.2011 · Fachbeitrag ·
Vergütungsrecht
Eine einzelvertragliche Vereinbarung, wonach der Chefarzt eines Krankenhauses Vergütung nach der Vergütungsgruppe I des BAT-KF (KF = Kirchliche Fassung) erhält, ist im Zweifel als dynamische Vergütungsvereinbarung auszulegen. Das hat Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Urteil vom 29. Juni 2011 (Az: 5 AZR 161/10) entschieden. Weniger erfreulich – und nachvollziehbar – ist allerdings, dass die BAG-Richter in demselben Urteil zu dem Ergebnis gelangen, dass Chefärzte nach der Entgeltgruppe 15 Ü BAT-KF n.F.
12.07.2011 · Fachbeitrag ·
Arbeits-/Beamtenrecht
Nicht jeder Chefarzt möchte mit Eintritt seines Ruhestandes aus dem Beruf ganz ausscheiden. Während nicht verbeamtete Chefärzte nach ihrem Ausscheiden aus dem Krankenhaus bei der Fortführung ihrer ärztlichen ...
11.07.2011 · Fachbeitrag ·
Vergütungsrecht
Der Anspruch eines nachgeordneten Arztes auf Beteiligung an den Privatliquidationseinnahmen des Chefarztes kann sich im Einzelfall aus einem infolge praktischer Übung stillschweigend zustande gekommenen Vertrag ergeben ...
07.07.2011 · Fachbeitrag ·
Der GOÄ-Spiegel
Eine Proktoskopie nach Nr. 705 GOÄ ist nur dann neben der Nr. 764 GOÄ (Verödung von Hämorrhoidalknoten) berechenbar, wenn die Proktoskopie eine eigenständige diagnostische Leistung darstellt. Lediglich eine „Einstellung“ der Hämorrhoidalknoten für die Verödung ist keine selbstständige Leistung.
07.07.2011 · Fachbeitrag ·
Der GOÄ-Spiegel
Verschiedentlich wird der „Abrechnungstipp“ gegeben, für die klinische Untersuchung der weiblichen Brust Nr. 7 GOÄ (Vollständige Untersuchung mindestens eines Organsystems, 160 Punkte) anzusetzen und dies mit ...
07.07.2011 · Fachbeitrag ·
Der GOÄ-Spiegel
Fadenentfernungen sind nach der Nr. 2007 GOÄ abzurechnen, ebenso Klammerentfernungen. Nr. 2007 GOÄ ist dabei für die Entfernung aus einer Wunde einmal berechenbar. Bei mehreren Wunden ist sie also entsprechend ...
07.07.2011 · Fachbeitrag ·
Der GOÄ-Spiegel
In Nr. 6/2008 des „Chefärzte Brief“ wurde ausführlich über die Abrechnung der Zuschläge A bis D „zu Unzeiten“ - also nachts oder an Feiertagen - berichtet. Ein Leser, der seither regelmäßig Zuschlag „D“ in Kombination mit „B“ oder l „C“ für abends oder nachts in der Ambulanz erbrachte Leistungen berechnet, wurde nun damit konfrontiert, dass eine PKV dies für am Rosenmontag erbrachte Leistungen nicht akzeptiert. Ist die PKV im Recht?