Mit heute verkündetem Urteil hat der Erste Senat des BVerfG §§ 13a und 13b und § 19 Abs. 1 ErbStG für verfassungswidrig erklärt. Die Vorschriften sind zunächst weiter anwendbar. Der Gesetzgeber muss bis 30.6.16 eine Neuregelung treffen.
Ein in die USA ausgewanderter Schleswig-Holsteiner ist nicht bereits deshalb für tot nach dem Verschollenheitsgesetz zu erklären, weil dieser seit mehr als einem Vierteljahrhundert keinen direkten Kontakt zu seiner ...
Einer Minderjährigenadoption, die vor dem 1.1.77 durchgeführt wurde, kommt nur eine schwache Wirkung zu, da sie grundsätzlich kein Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Angenommenen und den Verwandten des ...
Die Wirkungen der Erbausschlagung "aus allen Berufungsgründen" im Hinblick auf den Pflichtteilsanspruch sind im Einzelfall festzustellen. Das in § 2306 Abs. 1 BGB eingeräumte Wahlrecht besteht nur, wenn alle dem Erben hinterlassenen Erbteile, also sowohl der Erbteil aufgrund letztwilliger Verfügung als auch der Erbteil kraft gesetzlicher Erbfolge, mit Beschränkungen und Beschwerungen verbunden sind (OLG Schleswig 2.9.14, 3 U 3/14).
Der Verwaltungsbefugnis des Testamentsvollstreckers unterliegt – vorbehaltlich einer abweichenden Bestimmung durch den Erblasser – auch ein in den Nachlass fallender Pflichtteilsanspruch (BGH 5.11.
Ein „unbestimmter Personenkreis“ und damit eine Zweckzuwendung i.S. der § 1 Abs. 1 Nr. 3, § 8 ErbStG liegt vor, wenn die sich in einer Notlage befindenden Mitarbeiter eines Betriebes begünstigt werden (FG ...
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